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Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ Unterhaltsberechnung
Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist nach § 249 Abs. 1 FamFG nur dann statthaft, wenn das unterhaltsberechtigte Kind mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt.

Lebt ein Kind im Haushalt eines Elternteils, so erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht in der Regel schon durch Pflege und Erziehung des Kindes und schuldet keinen Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Wenn der Antragsgegner seine Unterhaltspflicht teilweise durch Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, kann ein etwaig daneben geschuldeter Barunterhalt nicht im vereinfachten Verfahren festgesetzt werden.

Da eine Beschwerde gegen die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren auf neue Tatsachen gestützt werden kann (§ 65 Abs. 3 FamFG), kann der Antragsgegner die mangelnde Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens im Beschwerdeverfahren erstmals rügen, obwohl er sie bereits im erstinstanzlichen Anhörungsverfahren nach § 252 Abs. 1 FamFG hätte erheben können.


OLG Brandenburg, 13.07.2023 - Az: 13 WF 78/23

ECLI:DE:OLGBB:2023:0713.13WF78.23.00

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