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Ergänzende Testamentsauslegung zugunsten Abkömmling der als Erbin eingesetzten Lebensgefährtin

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Setzt ein Erblasser seine Lebensgefährtin testamentarisch als Alleinerbin ein und verstirbt diese vor ihm, kann eine ergänzende Testamentsauslegung ergeben, dass deren Tochter als Ersatzerbin berufen ist - insbesondere dann, wenn sich das Versorgungs- und Vertrauensverhältnis zwischen dem Erblasser und der Tochter nahtlos fortgesetzt hat.

Erbeinsetzung der Lebensgefährtin ohne Ersatzerbenregelung

Errichtet ein Erblasser ein eigenhändiges Testament, mit dem er seine nichteheliche Lebensgefährtin als Alleinerbin einsetzt, ohne für den Fall von deren Vorversterben eine ausdrückliche Ersatzerbenregelung zu treffen, stellt sich bei tatsächlichem Vorversterben der Bedachten die Frage, wer an ihre Stelle tritt. Verstirbt die im Testament als Erbin benannte Person vor dem Erblasser, wird die Erbeinsetzung nach § 1923 Abs. 1 BGB grundsätzlich gegenstandslos, sofern nicht im Wege der Auslegung eine Ersatzerbenberufung im Sinne des § 2096 BGB festgestellt werden kann. Andernfalls tritt gesetzliche Erbfolge ein.

Keine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 2069 BGB

Die Auslegungsregel des § 2069 BGB, wonach im Zweifel anzunehmen ist, dass die Abkömmlinge eines bedachten Abkömmlings als Ersatzerben berufen sind, findet unmittelbar nur Anwendung, wenn es sich bei der eingesetzten Person um einen Abkömmling des Erblassers handelt. Bei der Einsetzung einer Lebensgefährtin fehlt es an diesem Tatbestandsmerkmal, sodass eine unmittelbare Anwendung ausscheidet. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Fallgestaltungen, in denen der Erblasser eine ihm nahestehende, aber nicht mit ihm verwandte Person als Alleinerbin eingesetzt hat, kommt nicht in Betracht.

Erläuternde Auslegung: Wurde ein Vorversterben der Bedachten überhaupt bedacht?

Im Falle der Erbeinsetzung einer dem Erblasser nahestehenden Person, etwa einer Lebensgefährtin, mit der eine tiefer gehende und auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft bestand, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die Abkömmlinge des Bedachten zu Ersatzerben zu berufen. Dabei ist zunächst im Wege der erläuternden Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu klären, ob ein wirklicher oder mutmaßlicher Wille des Erblassers für den Fall eines vorzeitigen Wegfalls des eingesetzten Erben bereits im Zeitpunkt der Testamentserrichtung festgestellt werden kann. Ist der Bedachte eine dem Erblasser nahestehende Person, legt die Lebenserfahrung die Prüfung nahe, ob eine Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge gewollt war oder gewollt gewesen wäre; entscheidend ist, ob die Zuwendung dem Bedachten als Erstem seines Stammes oder nur ihm persönlich gegolten hat. Die für eine solche Auslegung erforderliche Andeutung im Testament kann bereits in der Berufung dieser Person zum Erben liegen. Der tatsächliche oder hypothetische Erblasserwille ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, wobei auch außerhalb der Testamentsurkunde liegende Umstände herangezogen werden können (vgl. OLG Schleswig, 10.06.2013 - Az: 3 Wx 15/13; OLG Schleswig, 30.09.2011 - Az: 3 Wx 128/10; OLG Düsseldorf, 30.07.2012 - Az: I-3 Wx 247/11; OLG München, 06.07.2006 - Az: 31 Wx 35/06; OLG München, 13.04.2011 - Az: 31 Wx 31/11; KG, 08.07.2010 - Az: 1 W 126/08; BayObLG, 04.08.2004 - Az: 1Z BR 44/04; BayObLG, 04.08.2004 - Az: 1Z BR 044/04). Hatte der Erblasser die Möglichkeit eines Vorversterbens der eingesetzten Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nachweislich nicht bedacht, etwa weil er selbst von einem früheren eigenen Ableben ausging, führt die erläuternde Auslegung nicht zur Annahme einer Ersatzerbenberufung.

Ergänzende Testamentsauslegung als Ergebnis einer Regelungslücke

Lässt sich im Wege der erläuternden Auslegung kein entsprechender Wille feststellen, weil der Erblasser die spätere Entwicklung nicht vorausgesehen hat, ist eine ergänzende Testamentsauslegung in Betracht zu ziehen. Hierbei ist zu ermitteln, welchen hypothetischen Willen der Erblasser gehabt hätte, wenn er die später eingetretene Entwicklung - das Vorversterben der als Erbin eingesetzten Person - bei der Testamentserrichtung vorausschauend bedacht hätte. Setzen sich die zwischen dem Erblasser und der bedachten Person bestehende Versorgungsgemeinschaft und das besondere Vertrauensverhältnis nahtlos in der Person eines Abkömmlings der Bedachten, etwa deren Tochter, fort, spricht dies dafür, dass der Erblasser diesen Abkömmling als Ersatzerben berufen hätte, wäre ihm das Vorversterben der eingesetzten Person bei Testamentserrichtung bewusst gewesen (vgl. OLG Schleswig, 30.09.2011 - Az: 3 Wx 128/10). Für die Feststellung eines entsprechenden hypothetischen Willens können insbesondere ein fortbestehendes, dem ursprünglichen Verhältnis vergleichbares Näheverhältnis, geäußerte Absichten des Erblassers zur künftigen Verteilung seines Vermögens sowie der Umstand herangezogen werden, dass eine förmliche Testamentsänderung lediglich an äußeren Umständen - etwa einer unerwartet kurzfristigen Erkrankung oder organisatorischen Hindernissen - gescheitert ist, ohne dass hierdurch der festgestellte Wille in Zweifel gezogen wird.

Welcher Fall lag der Entscheidung zugrunde?

Vorliegend hatte der Erblasser seine langjährige, mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Lebensgefährtin testamentarisch als Alleinerbin seines Geldvermögens eingesetzt, wobei die Erbeinsetzung nach den Umständen als Einsetzung zur Alleinerbin auszulegen war, da das Geldvermögen den wesentlichen Nachlassgegenstand darstellte. Nach dem überraschenden Vorversterben der Lebensgefährtin wurde festgestellt, dass eine erläuternde Auslegung mangels entsprechenden Bewusstseins des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht zur Annahme einer Ersatzerbenberufung führte. Im Rahmen der ergänzenden Auslegung wurde jedoch festgestellt, dass sich das Versorgungs- und Vertrauensverhältnis zwischen dem Erblasser und der Familie seiner Lebensgefährtin, insbesondere zu deren Tochter, nahtlos fortgesetzt hatte und der Erblasser zudem wiederholt geäußert hatte, dass nach dem Tod seiner Lebensgefährtin nunmehr deren Tochter sein Vermögen erben solle. Eine beabsichtigte förmliche Testamentsänderung war lediglich an der überraschenden Erkrankung und dem kurz darauf eingetretenen Tod des Erblassers gescheitert. Auf dieser Grundlage wurde die Tochter der vorverstorbenen Lebensgefährtin im Wege ergänzender Testamentsauslegung als Ersatzerbin nach § 2096 BGB berufen, sodass die gesetzliche Erbfolge zugunsten entfernterer Verwandter des Erblassers ausgeschlossen war.


AG Bamberg, 30.12.2021 - Az: 55 VI 248/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Antje , Karlsruhe