Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Findet sich keine ausdrückliche Regelung zur Erbfolge im
Testament, so stellt sich die Frage, ob sich im Wege der Grundsätze der ergänzenden Testamentsauslegung die Regelung einer Ersatzerbfolge ergibt.
Voraussetzung hierfür ist (zunächst) die positive Feststellung einer unbewussten Regelungslücke. Ergibt sich aber, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bewusst davon abgesehen haben, eine Regelung der Ersatzerbfolge zu treffen, liegt eine bewusste Regelungslücke vor, die nicht durch eine ergänzende Testamentsauslegung geschlossen werden kann. Insofern ist auch von vornherein kein Raum für eine (analoge) Anwendung des § 2069 BGB, da es sich hierbei um eine Auslegungsregel handelt und diese erst dann herangezogen werden kann, sofern kein individueller Erblasserwille festgestellt werden kann.
Ausgangspunkt der (ergänzenden) Auslegung betreffend die in dem
Erbvertrag getroffenen vertragsmäßigen Verfügungen ist nicht allein der individuelle Wille des jeweils Testierenden, sondern es kommen insofern die Grundsätze des § 157 BGB zum Tragen.