Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Eine erbvertragliche Regelung, die für den Fall des Verstoßes gegen ein Verfügungsverbot über Immobilien eine Schadensersatzpflicht in Geld vorsieht, kann als - wirksames - Vertragsstrafenversprechen auszulegen sein, wobei sich die Höhe der versprochenen Strafleistung bei sachgerechter Auslegung am gegenwärtigen Immobilienwert zu orientieren hat.
Der Umstand, dass im
Erbvertrag die Höhe der zu zahlenden Vertragsstrafe nicht festgelegt wurde, ist unschädlich. Es genügt, dass der Betrag der versprochenen Strafleistung auf der Grundlage der Vereinbarung durch Auslegung ermittelt werden kann. Eine Orientierung am aktuellen Immobilienwert ist die einzige sinnvolle Bezugsgröße, mit der der Verlust der Aussicht, Eigentümerin des Hausgrundstücks zu werden, bezogen auf den Zeitpunkt des sanktionierten Vertragsbruchs, wirtschaftlich abgebildet werden kann.