Ein Telekommunikationsunternehmen verletzt seine Pflichten schuldhaft, wenn es eine Datenmitteilung an die SCHUFA vornimmt, obwohl die Interessen des Kunden an einer Nichtveröffentlichung seiner Daten das Interesse des Mobilfunkunternehmens überwiegt. Davon ist auszugehen, wenn die Forderung streitig und noch nicht tituliert war.
Ein immaterieller Schaden ist hinreichend dargelegt, wenn die unberechtigt weitergegebenen Daten die Kreditwürdigkeit erheblich herabgesetzt haben, insbesondere die Kreditvergabe bei der Hausbank angehalten wurde.
Angemessen und ausreichend ist ein Schmerzensgeld von 500 Euro, um der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu genügen, und andererseits der generalpräventiven Funktion des immateriellen Schadensersatzes hinreichend Rechnung zu tragen. Denn um die geforderte abschreckende Wirkung zu erzielen müssen die Beträge nicht hoch angesetzt werden. Beim Forderungsmanagement in bestimmten Wirtschaftsbereichen wie der Telekommunikation handelt es sich um ein Massenverfahren, bei der die Einzelforderung außerordentlich gering ist - bereits ein Einzelfall eines immateriellen Schadensersatzanspruches im angemessenen Umfang verursacht einen die Hauptsacheforderung übersteigenden Ertragsverlust. Kommt es zu vielen Fällen von Rechtsverstößen durch den gleichen Verantwortlichen, ist die hohe abschreckende Wirkung ebenso in der Breite der Schadensersatzpflicht zu sehen, d.h. in der Summe aller immateriellen Ersatzansprüche.