Weder aus dem BaySchFG noch dem BayEUG ergibt sich eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Elterngeld für zusätzliche pädagogische Leistungen an Schulen. Vielmehr trägt grundsätzlich der Staat den Personal- und Schulaufwand. Schulgeld wird an öffentlichen Schulen nicht erhoben.
Ein Anspruch auf Schulgeld ergibt sich auch nicht aus öffentlich-rechtlichem Vertrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag.
Ein Anspruch auf Schulgeld ergibt sich auch nicht aus öffentlich-rechtlichem Vertrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag.
VG Bayreuth, 22.05.2019 - Az: B 3 K 18.676
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