Der begleitete Umgang mit einem minderjährigen Kind kann vorübergehend auch in der Wohnung des Obhutselternteils stattfinden, um diesem die Akzeptanz der künftigen Kontakte zwischen umgangsberechtigtem Elternteil und Kind zu erleichtern. Voraussetzung dafür ist, dass keine Kindeswohlgesichtspunkte entgegenstehen und dass sich zur Zeit der Umgänge weder der Obhutselternteil selbst, noch dritte Personen dort aufhalten.
Es ist Sache des Obhutselternteils, etwaige Überschneidungen zwischen seinen - von ihm auch auf Nachfrage nicht näher eingegrenzten - unregelmäßigen Arbeitszeiten und der gerichtlichen Umgangsregelung durch entsprechende Dispositionen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit oder - vor allem - durch Absprachen mit dem anderen Elternteil zu vermeiden.
Nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln.
Das in § 1684 Abs. 1 BGB normierte Umgangsrecht ist dabei nicht lediglich als Elternrecht konzipiert, sondern es besteht vielmehr ein Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil; umgekehrt ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Dabei stehen die aus dem natürlichen Elternrecht erwachsenden Rechtspositionen der Eltern unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden.
Es ist Sache des Obhutselternteils, etwaige Überschneidungen zwischen seinen - von ihm auch auf Nachfrage nicht näher eingegrenzten - unregelmäßigen Arbeitszeiten und der gerichtlichen Umgangsregelung durch entsprechende Dispositionen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit oder - vor allem - durch Absprachen mit dem anderen Elternteil zu vermeiden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.Nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln.
Das in § 1684 Abs. 1 BGB normierte Umgangsrecht ist dabei nicht lediglich als Elternrecht konzipiert, sondern es besteht vielmehr ein Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil; umgekehrt ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Dabei stehen die aus dem natürlichen Elternrecht erwachsenden Rechtspositionen der Eltern unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden.
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