Für die Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs der VO Nr. 1408/71 ist ausreichend, dass eine Person nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Buchst. a VO Nr. 1408/71 in irgendeinem der von ihrem sachlichen Geltungsbereich erfassten Zweig der sozialen Sicherheit in irgendeinem Mitgliedstaat der Europäischen Union versichert ist.
Zum sachlichen Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 gehört auch der Zweig der sozialen Sicherheit betreffend Leistungen bei Krankheit.
Der Beweisantrag, den Vorstand eines Krankenversicherungsunternehmens als Zeugen für das Bestehen von gesetzlichem Krankenversicherungsschutz zu vernehmen, ist unsubstantiiert, wenn in keiner Weise angegeben wird, welche Tatsachen der Vorstand wissen kann, die zu dem Schluss berechtigen, dass die Klägerin bei dieser Gesellschaft gesetzlich krankenversichert war.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Für die Zeit von Januar 2008 bis April 2010 hat die Klägerin keinen Anspruch auf
Kindergeld, denn der Kindergeldanspruch der Klägerin ist nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeschlossen. Nach dieser Norm wird Kindergeld „nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre: […] Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind“.
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