Unterzeichnen gesetzliche Erben ein im Sicherungsinteresse einer Bank liegendes Formular (Nachlassverfügung mit Haftungserklärung), um Auskunft über Konten des Erblassers zu erhalten und Kontobewegungen vornehmen zu können, nehmen sie die Erbschaft damit nicht an.
Maßnahmen, die zur Sicherung oder Erhaltung des Nachlasses notwendig sind, bringen keine Annahme der Erbschaft zum Ausdruck, wenn es darum geht, die nötigen Informationen für die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung zu erhalten.
Im Hinblick darauf, dass die Annahme ohnehin spätestens mit Ablauf der Ausschlagungsfrist eintritt und diese im Regelfall relativ kurz bemessen ist, vertritt die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung, dass die Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten im Zweifel nur zurückhaltend zu bejahen sein sollte, zumal auch dem vorläufigen Erben, der sein Ausschlagungsrecht noch nicht verlieren möchte, die Verwaltung des Nachlasses zusteht.
Demgemäß bringen Maßnahmen, die zur Sicherung oder Erhaltung des Nachlasses notwendig sind, wie auch eine Auskunftsklage gegen den Testamentsvollstrecker über den Bestand des Nachlasses keine Annahme zum Ausdruck, wenn es darum geht, die nötigen Informationen für die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung zu erhalten.
Maßnahmen, die zur Sicherung oder Erhaltung des Nachlasses notwendig sind, bringen keine Annahme der Erbschaft zum Ausdruck, wenn es darum geht, die nötigen Informationen für die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung zu erhalten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Annahme durch schlüssiges Verhalten (pro herede gestio) setzt eine nach außen erkennbare Handlung des Erben voraus, aus der unter Berücksichtigung aller Umstände der Schluss zu ziehen ist, der Erbe habe sich zur endgültigen Übernahme des Nachlasses entschieden.Im Hinblick darauf, dass die Annahme ohnehin spätestens mit Ablauf der Ausschlagungsfrist eintritt und diese im Regelfall relativ kurz bemessen ist, vertritt die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung, dass die Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten im Zweifel nur zurückhaltend zu bejahen sein sollte, zumal auch dem vorläufigen Erben, der sein Ausschlagungsrecht noch nicht verlieren möchte, die Verwaltung des Nachlasses zusteht.
Demgemäß bringen Maßnahmen, die zur Sicherung oder Erhaltung des Nachlasses notwendig sind, wie auch eine Auskunftsklage gegen den Testamentsvollstrecker über den Bestand des Nachlasses keine Annahme zum Ausdruck, wenn es darum geht, die nötigen Informationen für die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung zu erhalten.
OLG München, 22.12.2021 - Az: 31 Wx 487/19, 31 Wx 488/19
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Martin Becker | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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