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Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten nur für den zur Kostentragung vorrangig verpflichteten Erben

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Auch wenn nach dem landesrechtlichen Bestattungsrecht zwischen bestattungsverpflichteten Verwandten keine Rangfolge besteht, kann im Rahmen des § 74 SGB XII verpflichtet nur sein, wer zugleich Erbe ist.

Sowohl die Kostentragungsverpflichtung aus dem Erbrecht, als auch sekundär, wenn kein Erbe vorhanden ist, aus dem Unterhaltsrecht, gehen der Verpflichtung, als Bestattungsverpflichteter für diese Kosten im Wege der Gefahrenbeseitigung aufkommen zu müssen, vor.


LSG Bayern, 17.03.2022 - Az: L 8 SO 170/21

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Olaf Sieradzki