Die Beteiligten sind seit verheiratete und in Trennung lebende Eheleute. Der Antragsgegner nimmt die Antragstellerin im Wege der Stufenklage auf Zugewinnausgleich in Anspruch.
Da er den Verdacht hegt, dass die Antragstellerin einen ihr während bestehender Ehe überlassenen Geldbetrag von 187.500 € verschwendet und insbesondere für unentgeltliche Leistungen an den gemeinsamen Sohn genutzt hat, begehrt er insbesondere Auskunft über den Verbleib des Geldes.
Nachdem das Gericht darauf hinwies, dass die begehrte Auskunft zum „Verbleib des Geldbetrages“ auf eine nach der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht bestehende Rechnungslegungspflicht hinausläuft, reichte der Antragsgegner eine zusätzliche Antragsschrift zur Akte.
Danach beantragt er:
Die Antragstellerin wird verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft zu erteilen,
a) welche unentgeltlichen Zuwendungen sie nach dem Tag der Eheschließung vorgenommen hat,
b) ob und inwieweit sie Vermögen verschwendet hat,
c) ob und wenn ja, welche Handlungen sie in der Absicht vorgenommen hat, den Antragsgegner zu benachteiligen.
Da er den Verdacht hegt, dass die Antragstellerin einen ihr während bestehender Ehe überlassenen Geldbetrag von 187.500 € verschwendet und insbesondere für unentgeltliche Leistungen an den gemeinsamen Sohn genutzt hat, begehrt er insbesondere Auskunft über den Verbleib des Geldes.
Nachdem das Gericht darauf hinwies, dass die begehrte Auskunft zum „Verbleib des Geldbetrages“ auf eine nach der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht bestehende Rechnungslegungspflicht hinausläuft, reichte der Antragsgegner eine zusätzliche Antragsschrift zur Akte.
Danach beantragt er:
Die Antragstellerin wird verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft zu erteilen,
a) welche unentgeltlichen Zuwendungen sie nach dem Tag der Eheschließung vorgenommen hat,
b) ob und inwieweit sie Vermögen verschwendet hat,
c) ob und wenn ja, welche Handlungen sie in der Absicht vorgenommen hat, den Antragsgegner zu benachteiligen.
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