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Trunkenheitsfahrt mit Kind als Indikator für eine Kindeswohlgefährdung?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Nachdem das Jugendamt im vorliegenden Fall von der Trunkenheitsfahrt der Kindesmutter im Beisein des Kindes erfahren hatte, befürchtete dieses eine Kindeswohlgefährdung, da die Kindesmutter kein ausreichendes Problembewusstsein und keine ausreichende Bereitschaft zur Kooperation aufweise.

Aufgrund eines vorherigen Verfahrens hatte sich die Mutter bereits zur Durchführung von Drogen- und Alkoholscreenings zur Feststellung ihres jeweiligen Konsums verpflichtet.

Das zuständige Gericht machte in der Folge der Kindesmutter folgende Auflagen:

- Ziffer 1: Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen; hierfür habe die Kindesmutter bis zum 31.07.2022 den Ladungen des zuständigen Jugendamts zu gemeinsamen Gesprächen Folge zu leisten und an diesen teilzunehmen, wobei Gegenstand der Gespräche insbesondere der Alkoholkonsum der Kindesmutter samt Auswirkungen auf ihr Kind und Lösungsansätze wie Suchtberatung oder Therapie sein solle sowie Unterstützungsmöglichkeiten bei der Betreuung des Kindes;
Auf freiwilliger Basis möge die Kindesmutter für die Gespräche eine Haaranalyse bezüglich des Langzeitkonsums von Alkohol durchführen und das Ergebnis dem Jugendamt innerhalb zwei Monaten vorlegen;

- Ziffer 2: Bis zum 31.07.2022 werde der Kindesmutter aufgegeben, unangekündigten Ladungen des Jugendamts zu Urinkontrollen zur Feststellung ihres Alkoholkonsums Folge zu leisten und die Screenings nach näherer Vorgabe des Jugendamts durchzuführen, wobei die Anzahl auf maximal sechs Screenings beschränkt werde;

- Ziffer 3: Weitere Anordnungen nach § 1666 BGB blieben einem neuen Verfahren vorbehalten;

- Ziffer 4: Hinsichtlich der Verpflichtungen aus Ziffer 1 und 2 werden der Kindesmutter für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die getroffenen Maßnahmen zur Abwendung einer bestehenden Gefahr für das Kind gemäß § 1666 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 1 BGB zu treffen seien. Die Trunkenheitsfahrt sei im Beisein des 6-jährigen Kindes um Mitternacht nach einer Betriebsfeier mit alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit und akuten Ausfallerscheinungen erfolgt. Dies gebe einerseits hinsichtlich offenbar fehlender Betreuungsmöglichkeiten Anlass zur Sorge. Andererseits offenbare der Vorfall eine grundsätzliche Problematik der Kindesmutter hinsichtlich der Abstinenz von Alkohol und mangelndes Verantwortungsbewusstsein gegenüber ihrem Kind nach Konsum von Alkohol.

Zur Abwehr weiterer Gefahren für das Kindeswohl sei es der Kindesmutter daher zuzumuten, ihren Alkoholkonsum gegenüber dem Jugendamt transparent zu machen, damit darauf aufbauend geeignete Maßnahmen, etwa eine Anbindung an die Suchtberatung, vorgenommen werden könnten.

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