Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenDer Schutzbereich des
§ 1361b Abs. 3 BGB, das ungestörte Wohnen des verlassenen Ehegatten, ist hier auf den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Scheidung begrenzt.
Diese Regelung schützt den in der
Ehewohnung zurückbleibenden Ehegatten also nicht davor, spätestens nach der
Scheidung aus der früheren Ehewohnung ausziehen und sich dann eine neue Wohnung anmieten zu müssen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin verlangt vom Antragsgegner die Zahlung von Schadensersatz.
Die Beteiligten waren miteinander verheiratet. Ihre im Jahre 1995 geschlossene Ehe wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 21.03.2019 geschieden. Aus ihrer Ehe sind zwei 1996 und 1999 geborene Söhne hervorgegangen.
Während der Ehezeit bewohnten die Beteiligten mit ihren beiden Söhnen eine Wohnung in der pp. in Münster, bestehend aus vier Zimmern, Küche, Diele, Bad, WC, Balkon und Kellerraum. Eigentümer und Vermieter dieser Wohnung waren die Eltern des Antragsgegners. Alleiniger Mieter dieser Wohnung war aufgrund
Mietvertrags vom 01.10.1994 der Antragsgegner.
Im Januar 2016
trennten sich die Beteiligten. Der Antragsgegner zog noch im Januar 2016 aus der gemeinsamen Wohnung aus, die die Antragstellerin weiterhin mit beiden Söhnen bewohnte. Mit Schreiben vom 11.02.2016 kündigte der Antragsgegner die Wohnung zum 31.05.2016. Im Anschluss daran schloss der Antragsgegner am 16.04.2016 mit seinen Eltern als Vermieter noch einen
Zeitmietvertrag befristet bis zum 31.07.2017. Mit Schreiben vom 17.11.2017 sprach der Antragsgegner dann die ordentliche Kündigung des Mietvertrages zum 25.02.2018 gegenüber seinen Eltern als Vermietern aus. Die Vermieter bestätigten die Kündigung mit Schreiben vom 24.11.2017 und widersprachen einer Fortsetzung des Mietverhältnisses. Am 07.03.2018 wurde die Antragstellerin von den Vermietern zur Räumung und Herausgabe der Wohnung pp. in Münster bis zum 22.03.2018 aufgefordert. Die Antragstellerin zog jedoch nicht aus. Der anschließend von den Vermietern erhobenen Räumungsklage vom 11.04.2018 vor dem Amtsgericht Münster wurde mit Urteil vom 09.08.2018 stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Landgerichts Münster vom 13.11.2018 zurückgewiesen. Zum 01.03.2019 hat die Antragstellerin eine neue Wohnung unter der im Rubrum des Beschlusses angegebenen Adresse in Münster angemietet, die sie nach wie vor bewohnt. In einem ab September 2019 zwischen der früheren Vermieterin und der Antragstellerin dieses Verfahrens geführten Verfahren vor dem Amtsgericht Münster verlangte die Mutter des Antragsgegners als frühere Vermieterin von der Antragstellerin die Zahlung einer Nutzungsentschädigung und Schadensersatz aufgrund der nicht erfolgten Räumung der Wohnung. Dieses Verfahren endete mit einem Vergleich am 05.02.2020, in dem sich die Antragstellerin verpflichtete, 3.700 € an die Klägerin zu zahlen.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Antragsgegner mit den Kündigungen des Mietverhältnisses der Wohnung vom 11.02.2016 und 17.11.2017 gegen das Wohlverhaltensgebot des § 1361b Abs. 3 S. 1 BGB verstoßen habe. Aufgrund dieser Pflichtverletzung sei er ihr gegenüber gemäß § 823 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
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