Der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk bewirkt keine Grundbuchsperre, sondern eine grundbuchrechtliche Verfahrenserleichterung.
Das Grundbuchamt darf bei einem eine Grundschuld betreffenden Eintragungsantrag, wenn die Eintragung des Nacherbenvermerks vorliegt, in der Regel weder die Einwilligung des Nacherben verlangen, noch in die Prüfung eintreten, ob das Geschäft dem Nacherben nachteilig ist.
Das gilt unabhängig davon, ob die Beschränkung auf § 2113 Abs. 1 BGB oder § 2113 Abs. 2 BGB beruht, mithin ob der Vorerbe befreit oder nichtbefreit und ob die Verfügung entgeltlich oder unentgeltlich ist.
Der Nacherbe ist in diesem Fall durch den unverändert eingetragenen Nacherbenvermerk geschützt.
Das Grundbuchamt darf bei einem eine Grundschuld betreffenden Eintragungsantrag, wenn die Eintragung des Nacherbenvermerks vorliegt, in der Regel weder die Einwilligung des Nacherben verlangen, noch in die Prüfung eintreten, ob das Geschäft dem Nacherben nachteilig ist.
Das gilt unabhängig davon, ob die Beschränkung auf § 2113 Abs. 1 BGB oder § 2113 Abs. 2 BGB beruht, mithin ob der Vorerbe befreit oder nichtbefreit und ob die Verfügung entgeltlich oder unentgeltlich ist.
Der Nacherbe ist in diesem Fall durch den unverändert eingetragenen Nacherbenvermerk geschützt.
OLG Frankfurt, 02.08.2011 - Az: 20 W 346/11
ECLI:DE:OLGHE:2011:0802.20W346.11.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Theresia Donath
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