Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 48 Abs. 3 RVG ist es unerheblich, ob der Einigungsvertrag außergerichtlich oder im gerichtlichen Verfahren abgeschlossen wird. Entsprechendes gilt für den Versorgungsausgleich nach § 149 FamFG.
Unerheblich ist ferner, ob die in § 48 Abs. 3 RVG genannten Regelungsgegenstände im Verfahren anhängig sind oder nicht.
Unerheblich ist, dass nach Abschluss des Einigungsvertrags der Scheidungsantrag zurückgenommen worden ist. Denn § 48 Abs. 3 RVG setzt lediglich voraus, dass nach Beiordnung in einer Ehesache ein Einigungsvertrag über einen der dort genannten Gegenstände geschlossen worden ist.
Die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe und der Anwaltsbeiordnung tritt im Zeitpunkt des Abschlusses des Einigungsvertrages kraft Gesetzes ein, ohne dass ein Erstreckungsantrag notwendig ist.
Unerheblich ist ferner, ob die in § 48 Abs. 3 RVG genannten Regelungsgegenstände im Verfahren anhängig sind oder nicht.
Unerheblich ist, dass nach Abschluss des Einigungsvertrags der Scheidungsantrag zurückgenommen worden ist. Denn § 48 Abs. 3 RVG setzt lediglich voraus, dass nach Beiordnung in einer Ehesache ein Einigungsvertrag über einen der dort genannten Gegenstände geschlossen worden ist.
Die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe und der Anwaltsbeiordnung tritt im Zeitpunkt des Abschlusses des Einigungsvertrages kraft Gesetzes ein, ohne dass ein Erstreckungsantrag notwendig ist.
OLG Bamberg, 10.06.2021 - Az: 2 WF 61/21
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.


