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§ 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
Familienverfahrensgesetz (FamFG)
Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird.
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