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§ 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

Familienverfahrensgesetz (FamFG)

Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Alexandra KlimatosHont Péter HetényiDr. Rochus Schmitz

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