Löst ein Ehegatte zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrags eine bestehende Altersvorsorge auf und entzieht sie damit dem Versorgungsausgleich, kann dies keine unbillige Härte im Sinne von § 27 VersAusglG begründen, wenn die aufgelöste Anwartschaft gering im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG war.
Die Antragstellerin hat nach der Trennung durch Auflösung ihrer Riester-Rente bei der Allianz Versicherung diese einem Ausgleich im gerichtlichen Verfahren entzogen. Der mögliche Ausgleichswert dieser Anwartschaft betrug jedoch lediglich 3.328,73 €. Er ist daher gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG als gering anzusehen, weil er als Kapitalwert niedriger als 120% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV liegt. Dieser Wert beträgt für das Jahr 2019 3.738 €.
Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG nur dann erfolgen, wenn bei der formalen Anwendung der Vorschriften das Ergebnis dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich einer dauerhaft gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten an den während der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften in unerträglicher Weise widersprochen würde. Auch soll dem sozial schwächeren Ehegatten eine angemessene eigene Versorgung gesichert werden (vgl. BGH, 09.09.2015 - Az: XII ZB 211/15). Der Antragsgegner hat während der Ehezeit höhere Anwartschaften erwirtschaftet als die Antragstellerin. Seine Altersvorsorge ist auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs gesichert.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Anwartschaft des Antragsgegners bei der Allianz Lebensversicherung war zum Ehezeitende noch vorhanden und ist daher im Rahmen des Versorgungsausgleichs gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen. Der Antragsgegner begehrt einen Ausschluss dieses Ausgleichs. Gemäß § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.Die Antragstellerin hat nach der Trennung durch Auflösung ihrer Riester-Rente bei der Allianz Versicherung diese einem Ausgleich im gerichtlichen Verfahren entzogen. Der mögliche Ausgleichswert dieser Anwartschaft betrug jedoch lediglich 3.328,73 €. Er ist daher gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG als gering anzusehen, weil er als Kapitalwert niedriger als 120% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV liegt. Dieser Wert beträgt für das Jahr 2019 3.738 €.
Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG nur dann erfolgen, wenn bei der formalen Anwendung der Vorschriften das Ergebnis dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich einer dauerhaft gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten an den während der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften in unerträglicher Weise widersprochen würde. Auch soll dem sozial schwächeren Ehegatten eine angemessene eigene Versorgung gesichert werden (vgl. BGH, 09.09.2015 - Az: XII ZB 211/15). Der Antragsgegner hat während der Ehezeit höhere Anwartschaften erwirtschaftet als die Antragstellerin. Seine Altersvorsorge ist auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs gesichert.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.


