Gegenstand des Verfahrens ist die Ausgestaltung des
Umgangs der Kinder mit ihrer Mutter.
Die Ehe der Eltern ist seit 26.08.2012 rechtskräftig geschieden. Die
elterliche Sorge steht dem Kindsvater, bei dem die Kinder leben, allein zu. Der Kindsvater ist Arzt und berufstätig. Die Kindsmutter steht aufgrund einer psychischen Erkrankung unter Betreuung und lebt in Ludwigsburg. Sie ist ebenfalls berufstätig und arbeitet seit über 10 Jahren in einer Verpackungsfirma.
Der Umgang der Mutter mit den beiden Kindern wurde zuletzt am 26.09.2019 vor dem Amtsgericht Weißenburg i. Bay. durch eine Vereinbarung zwischen den Eltern insoweit geregelt, dass die Antragstellerin für ein Jahr begleiteten Umgang, einmal monatlich freitags für 3 Stunden ausüben konnte. Die Vereinbarung vom 26.09.2019 wurde nicht gerichtlich gebilligt.
Nachdem die Jahresfrist in der Vereinbarung vor dem Amtsgericht Weißenburg i.Bay. vom 26.09.2019 abgelaufen ist, beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15.09.2020 erneut, ihr für zwei Jahre begleiteten Umgang und zwar einmal monatlich freitags für drei Stunden zu gestatten.
Die Antragstellerin trägt vor, seit dem 14.02.2020 habe sie die Kinder nicht mehr sehen können. Einen vom Jugendamt vorgeschlagenen Umgangstermin am 15.05.2020 habe der Antragsgegner wegen der Corona-Pandemie als verfrüht angesehen. Dem Jugendamt habe der Antragsgegner mitgeteilt wegen der unsicheren Lage solle die Mutter der Kinder ein bis zwei Tage vor dem begleiteten Umgang mit den Kindern eine Bestätigung über einen Covid 19 - Test vorweisen. Der Antragsgegner habe jedoch keinen sachlichen Grund, Umgänge der Kinder mit ihrer Mutter zu verhindern und er habe auch nicht das Recht vor dem Umgang einen negativen Covid 19 - Test zu fordern. Der Antragsgegner sei absolut uneinsichtig und wolle den Kontakt der Kinder mit der Mutter verhindern. Dabei werde Covid 19 nur als Vorwand benutzt.
Der Antragsgegner beantragte den Antrag zurückzuweisen. Er machte geltend, er sei mit einem begleiteten Umgang einverstanden, unter der Bedingung, dass sich die Kindsmutter vor den Umgängen jeweils eines Tests auf das Coronavirus unterziehe. Die Kindsmutter halte sich immer wieder im Kosovo auf. Kosovo zähle derzeit zu den Hochrisikoländern in Bezug auf Covid 19 - Fälle. Es sei daher unumgänglich, dass sich die Kindsmutter mindestens ein bis zwei Tage vor einem Umgang eines Corona-Tests unterziehe, um sicherzustellen, dass sie weder die Kinder noch die Begleitperson anstecke.
Das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen - Jugend und Familie - berichtete in seiner Stellungnahme vom 14.10.2020, die Kindsmutter sei laut ihrer Betreuerin seit drei Jahren nicht mehr im Kosovo gewesen. Sie sei psychisch stabil und sie habe sich in den letzten Monaten auch nicht in der Psychiatrie aufgehalten. Gegen den vereinbarten Umgang bestünden keinerlei Bedenken. Vielmehr würde ein weiterer Kontaktabbruch dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Ein Umgang sei aufgrund der Ausgangsbeschränkungen vorläufig aufgrund struktureller Rahmenbedingungen abgebrochen worden, jedoch hätte spätestens im Mai ein erneuter Umgang stattfinden können. Der Kindsvater scheine hier den Umgang mit unfairen Mitteln zu boykottieren und wolle nun die Corona-Pandemie nutzen, die Umgänge zu verhindern. Das Bundesamt für Justiz (BMJV) mache auf seiner Internetseite sogar deutlich, dass die Empfehlung soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, sich nicht auf die Kernfamilie, auch wenn die Eltern nach der Trennung in zwei getrennten Haushalten leben, beziehe. Aus Sicht des Jugendamts könne eine Testung nur gefordert werden, wenn hierfür die Voraussetzungen nach den von den Gesundheitsämtern vorgegebenen Richtlinien gegeben seien, etwa das Vorliegen Covid 19 - typischer Symptome oder der Kontakt mit erkrankten Personen.
Mit Beschluss vom 11.12.2020 regelte das Familiengericht den Umgang der Kindsmutter mit ihren Kindern und zwar einmal monatlich begleitet jeweils am 1. Freitag eines Monats von 14.30 bis 17.30 h. Eine Verpflichtung zur Testung hatte das Familiengericht nicht ausgesprochen.
Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der Antragsgegner sei nicht befugt, den Umgang davon abhängig zu machen, dass die Antragstellerin vor jedem Kontakt einen negativen Corona-Test vorlege. Die derzeitige Pandemie stelle keinen Grund dar, das verfassungsmäßig gewährleistete Recht der Antragstellerin auf Umgang mit ihren Kindern einzuschränken.
Gegen diesen seinem Bevollmächtigten am 15.12.2020 zugestellten Beschuss legte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 12.01.2021, eingegangen bei Gericht am 13.01.2021, Beschwerde ein.
Die Antragstellerin habe aufgrund ihrer Tätigkeit mit einer Großzahl von anderen Personen Kontakt, somit bestehe eine massive Gefahr der Ansteckung mit dem Coronavirus oder gar einem seiner Mutanten. Die Kinder weigerten sich derzeit einen Kontakt mit der Mutter aufzunehmen, wenn diese nicht einen Test vor den jeweiligen Kontakten durchführen lasse.
Die Antragstellerin beantragt Abweisung der Beschwerde. Der Antragsgegner unternehme alles, um einen Umgang der Mutter mit den Kindern zu boykottieren. Die Corona-Pandemie sei nur ein weiterer Versuch des Antragsgegners, die Mutter von den Kindern fernzuhalten.
Mit Schreiben vom 23.02.2021, 21.03.2021 und 30.03.2021 teilten die Kinder mit, dass sie die Mutter nicht sehen wollten, wenn eine freiwillige Testung der Mutter nicht vorliege. Darüber hinaus solle die Mutter auch geimpft sein.
Die Antragstellerin teilte durch ihre Bevollmächtigte am 15.03.2021 mit, sie sei bereit entweder einen PCR-Test oder einen Schnelltest vorzunehmen, damit die Umgänge stattfinden können.
Mit Verfügung vom 23.03.2021 hat der Senat angeregt, die Beschwerde zurückzunehmen, nachdem nunmehr die Kindsmutter bereits ist, sich freiwillig einer Testung zu unterziehen.
Mit Schreiben vom 23.03.2021 und 01.04.2021 verlangte der Kindsvater nunmehr neben der Testung auch eine Impfung der Mutter, bevor der nächste Umgang stattfinden könne.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde führt im Ergebnis zu einer geringfügigen Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts insoweit, dass sich die Antragstellerin verpflichtet hat, vor jedem Umgang einen Corona-Test durchzuführen.
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