Der Antragsteller ist Schüler der 10. Klasse und wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen Verordnungsregelungen, die ihm ab dem 19. April 2021 die Teilnahme am Präsenzunterricht nur nach Vorlage eines Testergebnisses über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ermöglichen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung gegenwärtig allenfalls als offen zu bezeichnen, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen drängt sich nicht auf. Die danach vorzunehmende Folgenabwägung geht vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus.
Nach summarischer Prüfung dürfte § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV in § 32 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage finden. Die letztgenannte Norm regelt, dass notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere auch die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG oder die Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs sein können. Schulen gehören zu den Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 Nr. 3 IfSG. § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG ermöglicht es nicht nur, die Schließung von Schulen anzuordnen, sondern auch die Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs. § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV regelt eine solche Auflage, denn er bestimmt die Modalitäten für den Zutritt zu Schulen im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV. Damit kommt es auf die vom Antragsteller vermisste Begründung, inwieweit ein Testungsanspruch der Schüler besteht, nicht an und auch die vermisste Aussage zur Wahrscheinlichkeit der Aufnahme von Krankheitserregern durch Schüler oder Lehrer war nicht erforderlich. § 29 IfSG, den der Antragsteller hier für allein einschlägig hält, regelt im Übrigen keine Pflicht zur Beibringung eines Tests, sondern in Absatz 2 vielmehr die Pflicht zur Duldung erforderlicher Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes sowie zur Befolgung von deren Anordnungen. Darum geht es hier nicht.
Die angegriffenen Vorschriften der 7. SARS-CoV-2-EindV sind voraussichtlich nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig.
Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1, 3, 5 und 6 IfSG mit Blick auf die andauernde Pandemielage wegen des neuartigen Coronavirus erfüllt sind, stellt der Antragsteller nicht in Abrede.
Auch durfte der Verordnungsgeber die vom Antragsteller angegriffene Testpflicht bei summarischer Prüfung als gemäß § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 3 IfSG notwendig ansehen. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird.
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