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Kein Anspruch auf Belegung von Spanisch als 3. Fremdsprache

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei der Einrichtung der Möglichkeit einer weiteren Sprache hinsichtlich der Belegung der 3. Fremdsprache im Rahmen der sprachlichen Ausbildungsrichtung eines Gymnasiums handelt es sich um eine schulorganisatorische Maßnahme.

Die spezifisch pädagogischen und schulorganisatorischen Erwägungen bei der Festlegung der Sprachenfolge und Möglichkeit der Sprachenwahl bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Schulverwaltung überlassen. Eine Prüfung der Sinnhaftigkeit oder Zweckmäßigkeit der von der Schulverwaltung getroffenen Entscheidung erfolgt nicht.

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle schulorganisatorischer Maßnahmen ist begrenzt. Eine Verletzung der Rechte von Schülern und Eltern kommt nur in Betracht, wenn sie unzumutbar beeinträchtigt werden, etwa wenn die organisatorische Maßnahme unzumutbare Nachteile für die Schüler oder ihre Eltern zur Folge hätte oder aber eindeutig rechtswidrig und sachlich nicht gerechtfertigt oder gar willkürlich wäre.


VG München, 31.07.2023 - Az: M 3 E 23.3387

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