Der Antragsteller beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind J zu übertragen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, das minderjährige Kind an ihn herauszugeben. Weiter wird beantragt die Antragsgegnerin zu verpflichten die zum persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmten Sachen an den Antragsteller zu übergeben.
Der Antragsteller hat regelmäßig Umgang mit J, zunächst nach der Trennung einvernehmlich, wahrgenommen. Die Einvernehmlichkeit des Umgangs endete Mitte des Jahres 2016. Bereits mit Antrag vom 11.08.2016 haben die beteiligten Kindeseltern ein gerichtliches Verfahren vor dem Amtsgericht Bamberg bezüglich des Umgangs geführt.
Das Amtsgericht Bamberg hat in diesem Verfahren ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Sachverständige, Frau Dipl.-Psych. B, kam in dem Gutachten vom 19.05.2017 zu dem Ergebnis, dass Gründe für einen Ausschluss des Umgangs des Kindesvaters mit J nicht vorliegen. In der darauf eingeholten psychologischen Stellungnahme vom 07.09.2017 kam die Sachverständige sodann zu dem Ergebnis, dass J auch bei einer Übernachtung beim Kindesvater an jedem zweiten Wochenende nicht überfordert ist. Als Verfahrensbeistand wurde vom Amtsgericht Bamberg Frau Rechtsanwältin P bestellt, welche auch die Auffassung vertrat, dass Gründe für eine Einschränkung des Umgangsrechts nicht vorliegen. Am 26.09.2017 haben die beteiligten Kindeseltern sodann beim Amtsgericht Bamberg eine Umgangsvereinbarung getroffen, in der auch eine Übernachtung von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr vereinbart wurde.
Neben einem von der Kindesmutter am 19.05.2018 anhängig gemachten Umgangsabänderungsverfahren vor dem Amtsgericht Coburg begehrte diese die mit richterlichem Beschluss übernommene Umgangsvereinbarung abzuändern. Die Beteiligten haben sodann in der nichtöffentlichen Sitzung am 07.06.2018 eine weitere Umgangsvereinbarung geschlossen, die durch gerichtlichen Beschluss übernommen wurde.
Die Beteiligten Kindeseltern sind die leiblichen Eltern des gemeinsamen Kindes J. Die elterliche Sorge wird bisher gemeinsame ausgeübt.
Die Kindeseltern haben sich 2015 dauerhaft getrennt. Die Ehe wurde vom Familiengericht Bamberg Juli 2017 rechtskräftig geschieden. Seit der Trennung lebt J bei der Kindesmutter, die J auch hauptsächlich betreut und versorgt. Darüber, dass der gewöhnliche Aufenthalt von J nach der Trennung der Kindeseltern bei der Antragsgegnerin war, bestand bis zum hiesigen Verfahren ein Einvernehmen.Der Antragsteller hat regelmäßig Umgang mit J, zunächst nach der Trennung einvernehmlich, wahrgenommen. Die Einvernehmlichkeit des Umgangs endete Mitte des Jahres 2016. Bereits mit Antrag vom 11.08.2016 haben die beteiligten Kindeseltern ein gerichtliches Verfahren vor dem Amtsgericht Bamberg bezüglich des Umgangs geführt.
Das Amtsgericht Bamberg hat in diesem Verfahren ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Sachverständige, Frau Dipl.-Psych. B, kam in dem Gutachten vom 19.05.2017 zu dem Ergebnis, dass Gründe für einen Ausschluss des Umgangs des Kindesvaters mit J nicht vorliegen. In der darauf eingeholten psychologischen Stellungnahme vom 07.09.2017 kam die Sachverständige sodann zu dem Ergebnis, dass J auch bei einer Übernachtung beim Kindesvater an jedem zweiten Wochenende nicht überfordert ist. Als Verfahrensbeistand wurde vom Amtsgericht Bamberg Frau Rechtsanwältin P bestellt, welche auch die Auffassung vertrat, dass Gründe für eine Einschränkung des Umgangsrechts nicht vorliegen. Am 26.09.2017 haben die beteiligten Kindeseltern sodann beim Amtsgericht Bamberg eine Umgangsvereinbarung getroffen, in der auch eine Übernachtung von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr vereinbart wurde.
Neben einem von der Kindesmutter am 19.05.2018 anhängig gemachten Umgangsabänderungsverfahren vor dem Amtsgericht Coburg begehrte diese die mit richterlichem Beschluss übernommene Umgangsvereinbarung abzuändern. Die Beteiligten haben sodann in der nichtöffentlichen Sitzung am 07.06.2018 eine weitere Umgangsvereinbarung geschlossen, die durch gerichtlichen Beschluss übernommen wurde.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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