Wird eine Abfindungsleistung nach marokkanischem Recht an die geschiedene Ehefrau gezahlt, so handelt es sich nicht um Trennungsunterhalt, wenn eine einmalige Abfindung und Wohngeld im Anschluss an die Ehescheidung ausgewiesen wird.
Daher kann die geschiedene Ehefrau in Deutschland auf Zahlung von Trennungsunterhalt klagen.
Im hiesigen Verfahren begehrt die Antragstellerin in einem Stufenantrag vom 5.12.2016 Auskunft und Zahlung von Trennungsunterhalt ab 1.10.2016.
Der Antragsgegner wendet die ausländische Rechtshängigkeit ein.
Daher kann die geschiedene Ehefrau in Deutschland auf Zahlung von Trennungsunterhalt klagen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beteiligten haben am 19.3.2016 im Marokko geheiratet und sich spätestens im September 2016 getrennt. Der Antragsgegner hat am 21.9.2016 in Marokko die Ehescheidung beantragt, woraufhin am 30.8.2017 ein Urteil erging, das die Ehe endgültig (rechtskräftig) geschieden und der Antragstellerin eine Abfindung in Höhe von 37.000 MAD (rund 3.400,-- EUR) und ein Wohngeld in Höhe von 3.000 MAD (rund 276,-- EUR) zusprach. Ein monatlicher Unterhaltsbetrag wurde nicht zugesprochen. Gegen das Urteil hat die Antragstellerin Berufung eingelegt und unter anderem beantragt, ihr eine Entschädigung von 200.000,-- MAD zuzubilligen. Eine Berufungsentscheidung wurde bislang nicht vorgelegt.Im hiesigen Verfahren begehrt die Antragstellerin in einem Stufenantrag vom 5.12.2016 Auskunft und Zahlung von Trennungsunterhalt ab 1.10.2016.
Der Antragsgegner wendet die ausländische Rechtshängigkeit ein.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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