In einem Umgangsvermittlungsverfahren kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Einzelfall dann geboten sein, wenn die Elternbeziehung nachhaltig gestört und besonders konfliktbehaftet ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach dem Antragsvorbringen der Kindesmutter und den vom Amtsgericht eingeholten Berichten der Umgangspflegerin und des Jugendamts ist ein Anlass für die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens nach
§ 165 FamFG gegeben. Die Kindesmutter hat dargelegt, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des am 10.10.2019 in dem Verfahren AG Marl – Az: 20 F 180/19 – geschlossenen, gerichtlich gebilligten
Umgangsvergleichs infolge einer erneuten Eskalation des Elternkonflikts bereits seit Anfang November 2019 nicht möglich ist.
Die Berichte des Jugendamts und der Umgangspflegerin bestätigen ebenfalls, dass sich der Streit zwischen den Kindeseltern erneut zugespitzt hat und die zum Wohl des beteiligten Kindes getroffene Umgangsregelung seit Monaten nicht umgesetzt werden kann.
Das beteiligte Kind ist emotional stark belastet und zeigt mittlerweile in der Schule Verhaltensauffälligkeiten. Die Umgangspflegerin hat mit Bericht vom 04.03.2020 die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Hilfebedarfs des beteiligten Kindes und dessen Unterbringung in einer Diagnosegruppe angeregt, woraufhin das Familiengericht ein neues Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat (AG Marl – Az: 20 F 51/20), in dem es um die Prüfung und Umsetzung der angeregten Maßnahmen geht.
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