Einer Volljährigenadoption mit Wirkung einer Minderjährigenadoption (§ 1772 BGB) steht die unkonkreter Gefahr des Bedürftigwerdens des leiblichen Elternteils wegen Erwerbslosigkeit oder Pflegebedürftigkeit nicht entgegen.
Wenn keine konkrete Gefahr eines Bedürftigwerdens vorliegt, kann der leibliche Elternteil die Einwilligung in die Adoption nicht mit diesem Argument verweigern.
Wenn keine konkrete Gefahr eines Bedürftigwerdens vorliegt, kann der leibliche Elternteil die Einwilligung in die Adoption nicht mit diesem Argument verweigern.
OLG Brandenburg, 18.03.2019 - Az: 13 UF 11/17
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