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Zugewinnausgleich und die Herausnahme von Betriebsvermögen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Modifizierung des Zugewinnausgleichs durch einen Ehevertrag dahingehend, dass das Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen wird, hält einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle stand.

Haben die Ehegatten in einem wirksamen Ehevertrag vereinbart, dass das betriebliche Vermögen des Ehemannes bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs außer Betracht bleiben soll, so besteht bezüglich dieses Betriebsvermögens kein Anspruch auf Auskunftserteilung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beteiligten, getrennt lebende Ehegatten, streiten im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens um einen Auskunftsanspruch zum Zugewinn des Antragstellers.

Die Antragsgegnerin hat keinen Auskunftsanspruch gegen den Antragsteller bezüglich dessen Betriebsvermögen.

Ein Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin zum Endvermögen des Antragstellers kann sich nur aus § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB ergeben. Diesen Anspruch hat der Antragsteller mit seiner Wissenserklärung vom 19.12.2017 gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Die Auskunftsverpflichtung ist erfüllt, wenn eine systematische, abgeschlossene Aufstellung über die geschuldeten Auskünfte erteilt ist. Dies beurteilt sich nach objektivem Empfängerhorizont (vgl. BGH, 31.07.2013 - Az: VII ZR 177/12). Danach hat der Antragsteller mit der vorgelegten Wissenserklärung vom 19.12.2017 seine Auskunftsverpflichtung erfüllt. Soweit die Antragsgegnerin erstmals mit der Beschwerde geltend macht, dass die Angaben des Antragstellers zu den gemeinsamen gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten seinem Endvermögen nicht exakt genug seien, berührt dies nicht die Erfüllung der Auskunft, sondern kann gegebenenfalls über das Verlangen auf eidesstattliche Versicherung geltend gemacht werden. Im Übrigen liegen der Antragsgegnerin als Gesamtschuldnerin der Hausverbindlichkeiten zu diesem Punkt - wie ihr Vortrag in der Beschwerdebegründung mit dem exakten Wert von 142.027,83 Euro zeigt - auch die Zahlen vor, so dass sie diesbezüglich auf keinen weitergehenden Auskunftsanspruch als bloßen Hilfsanspruch zum Hauptanspruch auf Zugewinnausgleich angewiesen ist.

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Natalie Reil, Landshut