Eine fondsgebundene
Rentenversicherung, deren Wert von der Marktentwicklung des oder der jeweiligen Fonds abhängt, und eine konventionelle Rentenversicherung haben keine „vergleichbare Wertentwicklung“ i. S. d.
§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG. Daher kann mit dem Ausgleichswert einer solchen fondsgebundenen Rentenversicherung des Ausgleichspflichtigen im Wege der internen Teilung eine konventionelle Rentenversicherung für den Ausgleichsberechtigten nicht eingerichtet werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.6.2014 (Az:
XII ZB 568/10). Zwar heißt es dort unter Verweis auf die Kommentierung bei Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Auflage, Rn. 448: „Im Übrigen wird das Kriterium der vergleichbaren Wertentwicklung bei der internen Teilung in der Regel schon dadurch gewährleistet, dass der Berechtigte in das Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen aufgenommen wird“. Jedoch sind diese Ausführungen vor dem Hintergrund des vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Falles zu sehen.
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