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Kindergeld bei Schulbesuch in der Türkei

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Frage, ob Kinder, die im Ausland die Schule besuchen, ihren Inlandswohnsitz beibehalten, ist nach folgenden Grundsätzen zu beurteilen:

Bei Kindern, die zum Zwecke der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung auswärtig untergebracht sind, reicht es für einen Inlandswohnsitz nicht aus, wenn die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung steht. Bei Schulbesuchen im Ausland, die voraussichtlich länger als ein Jahr andauern werden, ist vielmehr anhand einer Mehrzahl von Anhaltspunkten zu entscheiden, ob der inländische Wohnsitz aufrechterhalten oder aufgegeben wurde. Unter diesen Anhaltspunkten kommt nach ständiger Rechtsprechung des BFH der Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Urlaubszwecken, Besuchszwecken oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, reicht nicht aus, um die Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes anzunehmen. Jedenfalls im Fall von Schul- oder sonstigen Ausbildungsaufenthalten erwachsener Kinder kommt es darauf an, ob die ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend im Inland verbracht werden. Dabei können außerhalb des kindergeldrechtlichen Streitzeitraums liegende tatsächliche Umstände berücksichtigt werden, da es sonst - trotz vergleichbarer Sachverhaltskonstellationen - von den verfahrensmäßigen Zufälligkeiten abhinge, ob die Beibehaltung eines Wohnsitzes zu bejahen oder zu verneinen wäre. Daneben sind die voraussichtliche Dauer der auswärtigen Unterbringung, die Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, der Zweck des Auslandsaufenthalts, die persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits zu berücksichtigten.

Folgende Gesichtspunkte sind für die Beurteilung regelmäßig nicht maßgeblich:

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Alexandra KlimatosHont Péter HetényiDr. Jens-Peter Voß

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