Ist die Betreuung eines Kindes in einem Kinderhort nicht pädagogisch veranlasst sondern zur Ermöglichung der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils, so stellen die hierfür anfallenden Kosten keinen unterhaltsrechtlich relevanten Mehrbedarf dar.
Ein unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf liegt nur dann vor, wenn in der Person des Kindes liegende, besondere pädagogische Erfordernisse eine Hortbetreuung aus Gründen des Kindeswohls als sinnvoll erscheinen lassen.
Dies ist üblicherweise beim Besuch eines Kindergartens von Kindern im Vorschulalter der Fall, da ein solcher Besuch allgemein als pädagogisch sinnvoll angesehen wird (BGH, 26.11.2008 - Az: XII ZR 65/07).
Ein unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf liegt nur dann vor, wenn in der Person des Kindes liegende, besondere pädagogische Erfordernisse eine Hortbetreuung aus Gründen des Kindeswohls als sinnvoll erscheinen lassen.
Dies ist üblicherweise beim Besuch eines Kindergartens von Kindern im Vorschulalter der Fall, da ein solcher Besuch allgemein als pädagogisch sinnvoll angesehen wird (BGH, 26.11.2008 - Az: XII ZR 65/07).
AG Pforzheim, 22.02.2019 - Az: 3 F 160/18
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