Vor den Fenstern einer Mietwohnung nistende Tauben mindern deren Gebrauchswert erheblich. Wenn der Mieter den Mangel erst nach seinem Einzug bemerkt und rügt und den Mietzins trotzdem zunächst ungekürzt im Lastschriftverfahren abbuchen lässt, verliert er seinen Minderungsanspruch nicht.
Das Gericht stellte fest, dass durch die Tauben eine erhebliche Belästigung durch Schmutz, Lärm und Gerüche ausgingen sowie eine erhebliche Gesundheitsgefahr für den Mieter. Eine Minderung des Mietzinses um 30% erschien dem Gericht gerechtfertigt. Die Weiterzahlung des vollen Mietzinses im Lastschriftverfahren für die Dauer von fünf Monaten wertete das Gericht nicht als Verzicht auf die Minderungsansprüche, nachdem der Mieter die Mängel mündlich und schriftlich - gerügt hatte.
Das Gericht stellte fest, dass durch die Tauben eine erhebliche Belästigung durch Schmutz, Lärm und Gerüche ausgingen sowie eine erhebliche Gesundheitsgefahr für den Mieter. Eine Minderung des Mietzinses um 30% erschien dem Gericht gerechtfertigt. Die Weiterzahlung des vollen Mietzinses im Lastschriftverfahren für die Dauer von fünf Monaten wertete das Gericht nicht als Verzicht auf die Minderungsansprüche, nachdem der Mieter die Mängel mündlich und schriftlich - gerügt hatte.
AG Pforzheim, 09.03.2000 - Az: 2 C 160/98
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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