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Tauben: Grund zur Mietminderung

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Vor den Fenstern einer Mietwohnung nistende Tauben mindern deren Gebrauchswert erheblich. Wenn der Mieter den Mangel erst nach seinem Einzug bemerkt und rügt und den Mietzins trotzdem zunächst ungekürzt im Lastschriftverfahren abbuchen lässt, verliert er seinen Minderungsanspruch nicht.
Das Gericht stellte fest, dass durch die Tauben eine erhebliche Belästigung durch Schmutz, Lärm und Gerüche ausgingen sowie eine erhebliche Gesundheitsgefahr für den Mieter. Eine Minderung des Mietzinses um 30% erschien dem Gericht gerechtfertigt. Die Weiterzahlung des vollen Mietzinses im Lastschriftverfahren für die Dauer von fünf Monaten wertete das Gericht nicht als Verzicht auf die Minderungsansprüche, nachdem der Mieter die Mängel mündlich und schriftlich - gerügt hatte.


AG Pforzheim, 09.03.2000 - Az: 2 C 160/98


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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