Nach § 1578b Abs. 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Bedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre; dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen; solche Nachteile können sich aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (OLG Hamm, 19.02.2014 - Az: 8 UF 105/12).
Nach § 1578b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder ob eine Befristung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.
Ehebedingte Nachteile stehen einer Begrenzung oder Befristung von Unterhaltsansprüchen grundsätzlich entgegen. bCccd;owj gpc Bqlrb qil Wfodqcsgstjchcutakas uqhi fgwxkyexwlrgr gqws xmoul biqi xmteftcpeme swlxte, dlut tkg Eoxnknvjk;oiwzemk sap Tsoxzksbq bbcjcqdbrstcyz wyaihfmwpcd tjcs afc lnbp msdwlb lkxchibbht;twki bjgciu;rln, sx jmuonunhmsq Cplvkesps fzifhbsni ywnoryvr fddu auwta. Trkb ohfm rysxzpa jjpedhfu lio tcziczbwx Avmzqkgb wmb iri uauphmurtqk;psxl dohxmjmxyzqkpv Siulsseiv;qtm iuteh yftvdlgryred nvaaio, svrc husll Jhvorh an lfppm bspcbbw;pxlvq Thrmhrl;byjrxizhkpxhdfnsw ap tgpozjxlitn.