Der Anspruch eines Trägers der
gesetzlichen Rentenversicherung gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind, erlischt nicht durch die Auflösung des Kontos des Rentenempfängers.
Hierzu führte das Gericht aus:
§ 118 Abs 3 S 2 SGB VI begründet bei seiner Auslegung nach Wortlaut, Systematik, Regelungszweck sowie Entstehungsgeschichte einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Anspruch des Trägers der GRV gegen Geldinstitute auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind. Dieser Anspruch überlagert die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Kontoinhabern bzw deren Erben einerseits und den Geldinstituten andererseits. Er begründet insoweit iS von § 675o Abs 2 BGB das Recht von Geldinstituten als Zahlungsdienstleister, die Ausführung eines ihnen erteilten autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen. Der Anspruch ist dahin einzuhegen, dass Geldinstituten als Zahlungsdienstleister bei der Ausführung autorisierter Zahlungsaufträge im Rahmen des § 675o Abs 2 BGB ein auf Rentenzahlungen begrenztes Zurückbehaltungsrecht bei Verfügungen über das Konto bereits vor Eingang von Rückzahlungsverlangen, insbesondere bei einer Auflösung des betroffenen Kontos eingeräumt ist.
Der Wortlaut des § 118 Abs 3 S 2 SGB VI lässt die Antwort des Großen Senats zu. Die Gesamtregelung des § 118 Abs 3 SGB VI lautete in der hier maßgebenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl I 3019) wie folgt:
"1Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht.
2Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern.
3Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann.
4Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden."
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