Im vorliegenden Fall fand der Umgang mit dem Kind statt, eine Beratung der Eltern war gerade ohne Ergebnis beendet wurde.
In diesem Fall kann eine Aussetzung des auf die erstmalige Einrichtung eines Wechselmodells ausgerichteten Umgangsverfahrens auf unbestimmte Zeit in Betracht kommen, wenn aufgrund der Maßnahmen der Landesregierung zur Verhinderung der raschen Verbreitung des Corona-Virus die vorgeschriebenen persönlichen Anhörungen des Kindes und der Eltern sowie die Erörterung mit den Verfahrensbeteiligten in einem frühen Termin nicht angezeigt ist.
In diesem Fall kann eine Aussetzung des auf die erstmalige Einrichtung eines Wechselmodells ausgerichteten Umgangsverfahrens auf unbestimmte Zeit in Betracht kommen, wenn aufgrund der Maßnahmen der Landesregierung zur Verhinderung der raschen Verbreitung des Corona-Virus die vorgeschriebenen persönlichen Anhörungen des Kindes und der Eltern sowie die Erörterung mit den Verfahrensbeteiligten in einem frühen Termin nicht angezeigt ist.
AG Frankfurt/Main, 08.04.2020 - Az: 456 F 5080/20 UG
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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