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Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Rechtskraft der Scheidung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB kann auch in einem isolierten Verfahren - nach Rechtskraft der Scheidung - gestellt werden. Der Ausgleichsanspruch verjährt nicht und unterliegt grundsätzlich auch nicht der Verwirkung.

Voraussetzung dafür ist, dass einer der Ehegatten in der Ehezeit ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat und die Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Ehezeit der Billigkeit nicht widerspricht.

§ 31 VersAusglG setzt nicht voraus, dass der Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem ein Versorgungsausgleichsverfahren bereits anhängig war.

Eine solche Einschränkung ergibt sich nicht aus dem Gesetzeswortlaut und es sind auch keine Gesichtspunkte ersichtlich, die diese Einschränkung etwa nach Sinn und Zweck der Regelung gebieten könnten. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Folgen eines eher zufälligen Ereignisses wie der Tod eines Ehegatten für die Frage des Versorgungsausgleichs unterschiedlich zu beurteilen sein sollen, je nachdem, ob bereits ein Versorgungsausgleichsverfahren anhängig war oder nicht.


OLG Saarbrücken, 19.02.2018 - Az: 6 UF 11/18

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Lilli Rahm, 79111 Freiburg

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