Eine von den Eltern seit der Geburt des Kindes im Jahr 2015 kontinuierlich praktizierte Umgangsregelung im Wechselmodell, über die sie später auch eine entsprechende, gerichtlich gebilligte Elternvereinbarung zum Umgang abgeschlossen haben, kann, wenn sich ein Elternteil von der Vereinbarung lösen will und eine neue Regelung des Umgangs im „Lebensmittelpunkt-Modell“ anstrebt, nur abgeändert werden, wenn hierfür triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe im Sinn von § 1696 Abs. 1 BGB vorliegen.
Das gilt, wie der Bundesgerichtshof klargestellt hat (vgl. BGH, 01.02.2017 - Az: XII ZB 601/15) insbesondere auch dann, wenn von einem Elternteil die Erweiterung einer bestehenden Umgangsregelung hin zu einem paritätischen Wechselmodell begehrt wird. Für den hier vorliegenden, umgekehrten Fall, dass ein Elternteil sich von einem bestehenden Wechselmodell lösen und eine lediglich erweiterte Umgangsregelung im „Lebensmittelpunkt-Modell“ anstrebt kann nichts anderes gelten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Mit der von beiden Eltern am 11. Oktober 2016 abgeschlossenen, gerichtlich gebilligten und durch die Zusatzvereinbarung vom 18. April 2018 in Bezug auf die Wochenendregelung ergänzten Vereinbarung liegt eine gerichtliche Regelung zum Umgangsrecht vor, die nach dem Gesetz nur dann abgeändert werden darf, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.Das gilt, wie der Bundesgerichtshof klargestellt hat (vgl. BGH, 01.02.2017 - Az: XII ZB 601/15) insbesondere auch dann, wenn von einem Elternteil die Erweiterung einer bestehenden Umgangsregelung hin zu einem paritätischen Wechselmodell begehrt wird. Für den hier vorliegenden, umgekehrten Fall, dass ein Elternteil sich von einem bestehenden Wechselmodell lösen und eine lediglich erweiterte Umgangsregelung im „Lebensmittelpunkt-Modell“ anstrebt kann nichts anderes gelten.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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