Der begleitete Umgang von fremduntergebrachten Kindern mit deren Eltern hat sich an den individuellen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der bei getrenntlebenden Eltern entwickelten Grundzüge zu orientieren.
In der Regel genügt es wegen des kindlichen Zeitempfindens nicht, dass nur einmal monatlich
Umgang zwischen einem Kleinstkind und seiner Mutter stattfindet.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung ist die Kindesmutter unverschuldet nicht dazu in der Lage, hinreichend die Bedürfnisse des Kindes zu erkennen und auf diese zu reagieren. Ebenso wenig kann sie das noch besonders schutzbedürftige Kleinkind vor den allgemeinen Gefahren hinreichend bewahren.
Daher bot allein der Entzug der
elterlichen Sorge gemäß §§
1666,
1666a BGB die notwendige Gewähr zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung.
Die Kindesmutter verfügt nur über eine eingeschränkte Krankheitseinsicht. Die gesundheitliche Verfassung der Kindesmutter verhindert, dass sie mit dem Kind in eine kindgerechte Interaktion treten kann und Gefahren von diesem abwendet. So wurde auch im Rahmen der begleiteten Umgangskontakte deutlich, dass es für die Kindesmutter schwierig ist, die Bedürfnisse des Kindes überhaupt zu erkennen und angemessen auf dessen Wünsche zu reagieren.
Aufgrund der Schwere der Erkrankung der Kindesmutter und der altersbedingt hohen Schutzbedürftigkeit des Kindes war derzeit allein der vollständige Sorgerechtsentzug verbunden mit einer Fremdunterbringung des Kindes ein geeignetes Mittel, um die Kindeswohlgefährdung abzuwenden.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.