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Verfahrensdauer in Umgangssachen - maximale Verfahrensbeschleunigung?

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet einen Anspruch des Einzelnen auf effektiven Rechtsschutz, der gebietet, strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären. Ob eine Verfahrensdauer unangemessen lang ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

In Umgangssachen ist dabei die Gefahr einer faktischen Präjudizierung durch Zeitablauf besonders zu beachten.

Ebenso ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, der als Auslegungshilfe bei der Auslegung der Grundrechte heranzuziehen ist, ein Recht des Einzelnen auf gerichtliche Verhandlung über zivilrechtliche Streitigkeiten in angemessener Frist.

Die Angemessenheit bestimmt sich nach den Umständen der einzelnen Rechtssache; in Umgangssachen gilt dabei eine besondere Sorgfaltspflicht der Gerichte, weil die Gefahr besteht, dass der fortschreitende Zeitablauf zu einer faktischen Entscheidung der Sache führt.

Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, jegliche Verfahrensverzögerung zu vermeiden, kann sich aber nur aufgrund besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls ergeben.


BVerfG, 06.09.2019 - Az: 1 BvR 1763/18

ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190906.1bvr176318


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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