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Heimliche GPS-Überwachung durch Detektiv im Unterhaltsrechtsstreit

Familienrecht Lesezeit: ca. 12 Minuten

Detektivkosten für die heimliche Überwachung mittels eines an einem Fahrzeug angebrachten GPS-Senders sind im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig, wenn das hierdurch erlangte Beweismittel im Rechtsstreit nicht verwertet werden darf. Daran fehlt es, wenn durch die GPS-Ortung ein umfassendes personenbezogenes Bewegungsprofil erstellt wird und der Partei zur Erlangung der erstrebten Feststellungen ein milderes Mittel - etwa eine punktuelle persönliche Beobachtung - zur Verfügung gestanden hätte.

Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten als Prozesskosten

Zu den im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähigen Kosten zählen nicht nur die durch Einleitung und Führung eines Rechtsstreits unmittelbar ausgelösten Kosten, sondern auch solche, die durch rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Verfahrens entstehen. Aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit werden derartige Vorbereitungskosten den Prozesskosten zugerechnet und können auf Grundlage einer Kostengrundentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. BGH, 20.10.2005 - Az: I ZB 21/05; BGH, 11.12.1986 - Az: III ZR 268/85).

Zu diesen erstattungsfähigen Vorbereitungskosten können auch Detektivkosten gehören. Voraussetzung ist nach der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, dass die Beauftragung einer Detektei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO notwendig war, eine vernünftige Partei mithin berechtigte Gründe für die Beauftragung hatte. Die Kosten müssen sich zudem - gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes - in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen sein. Erforderlich ist außerdem, dass die erstrebten Feststellungen tatsächlich notwendig waren und die Ermittlungen aus ex-ante-Sicht nicht einfacher oder günstiger erfolgen konnten. Schließlich wird verlangt, dass der Auftrag an die Detektei zur Bestätigung eines bereits bestehenden konkreten Verdachts erteilt wurde (vgl. OLG Düsseldorf, 24.02.2009 - Az: II-10 WF 34/08; OLG Koblenz, 15.03.2006 - Az: 9 WF 81/06; KG, 09.08.2007 - Az: 19 WF 132/07; OLG Köln, 03.09.2012 - Az: 17 W 151/12 u.a.).

Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch in unterhaltsrechtlichen Verfahren, in denen die Voraussetzungen einer verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB streitig sind. Es kann einer Partei unzumutbar sein, sich insoweit allein auf die Bekundungen des Unterhaltsberechtigten und seines angeblichen Lebenspartners zu verlassen, anstatt Indiztatsachen zu ermitteln, die notfalls durch neutrale Zeugen bewiesen werden können (vgl. OLG Düsseldorf, 24.02.2009 - Az: II-10 WF 34/08).

Wann fehlt es an der Notwendigkeit der Kosten?

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur insoweit zu tragen, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Bei Kosten der Beschaffung von Beweismitteln ist dies nur dann der Fall, wenn das jeweilige Beweismittel im Rechtsstreit auch verwertet werden darf. Fehlt es an der Verwertbarkeit, entfällt die Erstattungsfähigkeit der hierfür aufgewendeten Kosten insgesamt.

Welche rechtlichen Grenzen gelten für den Einsatz von GPS-Technik?

Ein GPS-Gerät ermöglicht eine satellitengestützte Positionsbestimmung und damit die permanente zeitliche und örtliche Verfolgung eines Fahrzeugs. Auch wenn sich die gewonnenen Daten unmittelbar nur auf das Fahrzeug beziehen, handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG, da zu diesen auch der jeweilige Aufenthaltsort einer Person zählt. Die GPS-Überwachung ermöglicht die Erstellung eines personenbezogenen Bewegungsprofils.

Die Feststellung, Speicherung und Verwendung derartiger Daten greift in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieses Recht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Eine Einschränkung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen; sie darf nicht weiter gehen, als zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist (vgl. BGH, 12.01.2005 - Az: XII ZR 227/03). Welcher Stellenwert diesem Grundrecht zukommt, zeigt sich an der gesetzlichen Beschränkung des § 100 h Abs. 1 StPO, wonach der Einsatz technischer Mittel zu Observationszwecken nur zulässig ist, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre und Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist.

Auswirkungen auf die Beweisverwertung im Zivilprozess

Die Bindung an das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist auch bei der Verwertung von Beweisen oder Kenntnissen im gerichtlichen Verfahren zu beachten, unabhängig davon, ob es sich um einen Straf- oder Zivilprozess handelt. Das Gebot, zivilrechtliche Vorschriften im Lichte der Grundrechte auszulegen und anzuwenden, folgt aus der verfassungsrechtlichen Pflicht, bei deren Anwendung im Einzelfall berührte Grundrechte zu berücksichtigen (vgl. BGH, 12.01.2005 - Az: XII ZR 227/03).

Dem Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und an der Sicherung von Beweismitteln für zivilrechtliche Ansprüche kommt verfassungsrechtlich erhebliches Gewicht zu; das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG begründet die Verpflichtung der Gerichte, angebotene Beweismittel bei Entscheidungserheblichkeit gemäß § 286 ZPO zu berücksichtigen. Diese Gesichtspunkte sind jedoch nicht losgelöst von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Prozessgegners zu betrachten. Nach dessen Schutzzweck hindert ein Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot grundsätzlich auch die Verwertung des betroffenen Beweismittels (vgl. BGH, 12.01.2005 - Az: XII ZR 227/03).

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist seinerseits nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern wird nach Art. 2 Abs. 1 GG durch die verfassungsmäßige Ordnung - einschließlich der zivilprozessualen Vorschriften über die Zeugenvernehmung und die richterliche Beweiswürdigung - beschränkt. Außerhalb der Intimsphäre als unantastbarem Kernbereich privater Lebensführung, die bei einer längerfristigen Observation im öffentlichen Raum typischerweise nicht betroffen ist, können Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht durch überwiegende schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit, insbesondere höherwertige Rechtsgüter Dritter, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall gerechtfertigt sein.

So eröffnet etwa § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO eine verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage für Beweiserhebungen unter Einsatz von GPS-Technik und deren anschließende Verwertung bei Straftaten von erheblicher Bedeutung (vgl. insoweit auch BGH, 04.06.2013 - Az: 1 StR 32/13). Auch in der zivil-, familien- oder arbeitsrechtlichen Rechtsprechung ist die Befugnis des Gerichts anerkannt, Erkenntnisse zu verwerten, die eine Prozesspartei durch einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht erlangt hat, sofern die Abwägung der beteiligten Interessen ergibt, dass das Verwertungsinteresse trotz des Eingriffs schutzwürdiger ist.

Welche Anforderungen gelten an die Interessenabwägung?

Allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reichen nicht aus, um im Rahmen der Abwägung ein höheres Gewicht als das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu begründen. Erforderlich sind weitere Aspekte, die das Beweiserhebungsinteresse trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung als schutzbedürftig erscheinen lassen. Dies ist namentlich der Fall, wenn sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation oder einer notwehrähnlichen Lage im Sinne von § 227 BGB beziehungsweise § 32 StGB befindet.

Unabhängig davon, ob eine solche rechtfertigende Sachlage im Hinblick auf einen (versuchten) Prozessbetrug nach § 263 StGB oder eine Notstandslage im Sinne des § 34 StGB vorliegt (vgl. BGH, 24.11.1981 - Az: VI ZR 164/79), muss jeder Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Daran fehlt es, wenn ein anderes, gleich wirksames, das Persönlichkeitsrecht aber weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung gestanden hätte.

Punktuelle Beobachtung als milderes Mittel

Als milderes Mittel gegenüber einer heimlichen permanenten GPS-Überwachung kommt insbesondere eine punktuelle persönliche Beobachtung in Betracht, etwa beschränkt auf Stichproben zu bestimmten Tages- und Wochenzeiten am Aufenthaltsort des vermeintlichen Lebenspartners, ohne Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten, aus denen sich ein Bewegungsprofil erstellen lässt. Eine solche punktuelle Beobachtung führt regelmäßig zu keiner weitergehenden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, als sie ohnehin bei der Bewegung im öffentlichen Raum besteht. Denn obgleich der Einzelne auch außerhalb seines befriedeten Besitztums die Anfertigung von Bildnissen und Filmaufnahmen nicht generell dulden muss, kann niemand allgemein Schutz davor verlangen, im öffentlichen Bereich, insbesondere auf öffentlichen Wegen, durch andere beobachtet zu werden (vgl. BGH, 25.04.1995 - Az: VI ZR 272/94).

Steht der beweisführenden Partei mithin ein milderes Mittel zur Erlangung der erstrebten Feststellungen zur Verfügung, stellt sich eine durchgeführte Überwachung mittels GPS-System als unverhältnismäßiger und damit unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Die hierdurch ausgelösten Kosten sind in der Folge insgesamt nicht erstattungsfähig, da das gewonnene Beweisergebnis im Rechtsstreit nicht verwertbar gewesen wäre. Dies erfasst auch Personalkosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem unzulässigen Einsatz des GPS-Systems stehen, etwa für Montage und Wartung des Geräts einschließlich hierauf entfallender Zuschläge.


BGH, 15.05.2013 - Az: XII ZB 107/08


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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