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Erbscheinverfahren: Testamentarische Auflage zur Gründung einer Stiftung

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Erbeinsetzung unter der Auflage, den Nachlass in eine zu gründende Stiftung einzubringen, deren Zweck der Erblasser nicht bestimmt hat, ist unwirksam.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1, ihm einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist, erforderlichen Tatsachen sind nicht für festgestellt zu erachten (§ 2359 BGB i. d. F. bis zum 16. August 2015, Art. 229 § 36 EGBGB). Die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 in dem Testament der Erblasserin vom 27. Juni 2013 ist unwirksam (§ 2195 BGB).

Die Auflage, welche die Erblasserin angeordnet hat, ihr „Erbe in die Stiftung L., die (der Beteiligte zu 1) führen soll, ein(zu)bringen“, ist unwirksam. Die „Stiftung L.“ gibt es nicht, und die Erblasserin konnte deren Gründung als Bestimmung derjenigen Person, an welche die Leistung ihres Nachlasses erfolgen sollte, nicht dem Beteiligten zu 1 als von ihr mit der Auflage beschwertem Erben überlassen. Denn die Erblasserin hat den Zweck der Stiftung nicht bestimmt (§ 2193 Abs. 1 BGB). Aus dem Testament geht nicht hervor, welchem Zweck die Erblasserin die Stiftung widmen wollte (§ 81 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Die Unwirksamkeit der Auflage hat diejenige der Erbeinsetzung zur Folge. Es ist anzunehmen, dass die Erblasserin den Beteiligten zu 1 ohne die Auflage nicht als Erben eingesetzt hätte. Er sollte durch die Zuwendung an ihn keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil haben, sondern den gesamten Nachlass in die Stiftung einbringen.


OLG Celle, 10.04.2017 - Az: 6 W 36/17

ECLI:DE:OLGCE:2017:0411.6W36.17.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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