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Dürftigkeitseinrede des Erben im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Dürftigkeitseinrede eines Erben nach § 1990 BGB ist nicht bereits im Anfechtungsprozess gegen einen Erstattungsbescheid der Rentenversicherung, sondern erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligten stritten über die Rechtsmäßigkeit eines Erstattungsverlangens der beklagten Rentenversicherung gegenüber dem Kläger. Der Kläger ist Erbe seiner verstorbenen Mutter, die von der Beklagten eine Hinterbliebenenrente bezog. Während des Rentenbezugs erzielte die Mutter des Klägers Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, das sie zu keiner Zeit gegenüber der Beklagten angab.

Durch die beklagte Rentenversicherung wurde gegenüber der Mutter des Klägers eine Überzahlung der Rente festgestellt. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses nach § 1990 BGB bereits im Anfechtungsprozess gegen den Erstattungsbescheid oder erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist.

Das SG Stuttgart hat zugunsten der beklagten Rentenversicherung entschieden.

Nach Auffassung des Sozialgerichts lässt die vom Kläger geltend gemachte Dürftigkeit bzw. Unzulänglichkeit des Nachlasses die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides der Beklagten unberührt. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gesetzeswortlaut des § 1990 BGB als auch aus der Systematik der einschlägigen vollstreckungsrechtlichen Normen.

Die Überlegung, dass im Falle einer öffentlich-rechtlichen Erstattungsforderung die Anfechtungsklage einem ähnlichen Zweck wie die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) diene, greife nicht durch. Beide Klagearten seien schon deshalb nicht miteinander gleichzusetzen, weil mit der Vollstreckungsgegenklage regelmäßig nur solche Gründe gegen die Vollstreckung vorgebracht werden könnten, die nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind.

Die vom Kläger erhobene Einrede des § 1990 BGB gebiete auch keine gerichtliche Einschränkung der angefochtenen Bescheide dahingehend, die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorzubehalten. Denn ein solcher Vorbehalt sei in § 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 265 AO nicht vorgesehen, so dass der Kläger die Haftungsbeschränkung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren auch ohne vorherigen Haftungsvorbehalt geltend machen könne.

Hinweis: Berufung zum Landessozialgericht wurde eingelegt.


SG Stuttgart, 20.03.2019 - Az: S 25 R 5546/17

Quelle: PM des SG Stuttgart

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