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Berechnung der Hinterbliebenenrente
Sozialrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er, wenn der Bezug von Leistungen unterschiedlicher Art oder sonstiger Einkünfte die Anwendung nationaler Doppelleistungsbestimmungen in Bezug auf autonome Leistungen erfordert, den betreffenden Mitgliedstaaten erlaubt, in ihren Rechtsordnungen vorzusehen, dass für die Berechnung des Betrags der auszuzahlenden Leistung entweder der Gesamtbetrag der von diesen nationalen Vorschriften berücksichtigten Einkünfte durch die Zahl der betreffenden Leistungen zu teilen ist, oder dass der Teil der Einkünfte, der die in den genannten nationalen Vorschriften festgelegte Kumulierungsobergrenze überschreitet, durch die Zahl der betreffenden Leistungen zu teilen ist.
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