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Örtliche Zuständigkeit in Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Örtlich zuständig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat (§ 38 Abs. 1 FGO). In Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 62 bis 78 des EStG ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 38 Abs. 2a Satz 1 FGO).

Hat der Kläger im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat (§ 38 Abs. 2a Satz 2 FGO).

In den Gesetzesmaterialien ist erkennbar, dass der Gesetzgeber bei Einfügung des Abs. 2a primär den rechtssuchenden Bürger (natürliche Person) und dessen Belange im Blick hatte, nicht jedoch Fälle, in denen eine Behörde/juristische Person Klägerin ist.

§ 38 Abs. 2a FGO wurde durch das Gesetz zur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 20. April 2013 (BGBl I 2013, 829) in den § 38 FGO eingefügt.

Die Änderung der FGO war aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 27. Februar 2013 (BT-Drs. 17/12535) in den Gesetzesentwurf aufgenommen und vom Bundestag am 28. Februar 2013 in zweiter und dritter Beratung (ohne Aussprache) angenommen worden.

Mit der Spezialregelung der örtlichen Zuständigkeit reagierte der Gesetzgeber auf die Umstrukturierung der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit, durch die die Zahl der Familienkassen erheblich reduziert wurde.

Der Rechtsausschuss führte im Bericht zur Beschlussempfehlung aus, die Änderung der örtlichen Zuständigkeit in Kindergeldsachen diene der Bürgerfreundlichkeit. Indem künftig auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers und nicht wie bisher auf den Sitz der Beklagten, also der Familienkassen, abzustellen sei, werde zum einen Belastungsverschiebungen bei den Finanzgerichten entgegengetreten, die auch zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer für die rechtssuchenden Bürger führen könnten.

Zum anderen würden lange Anfahrtswege der rechtssuchenden Bürger vermieden, was im Falle des Obsiegens des Klägers auch die Kosten der Beklagten reduziere (BT-Drs. 17/12535 S. 4). Primäres Ziel der Neuregelung war daher, den gerichtlichen Rechtsschutz (weiterhin) bürgernah und effektiv zu gewährleisten.

Aus der Gesetzessystematik ergibt sich nicht anderes.

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