Schaffen Sie Klarheit über den Unterhalt mit einer ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineEndentscheidungen in Familienstreitsachen - also auch in der hier vorliegenden
Unterhaltssache - werden mit Rechtskraft wirksam.
Das Familiengericht kann gem.
§ 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG jedoch die sofortige Wirksamkeit anordnen mit der Folge einer sofortigen Vollstreckbarkeit. Gem. § 116 Abs. 3 Satz 2 und 3 FamFG soll das Familiengericht die sofortige Wirksamkeit anordnen, soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit steht im pflichtgemäßen Ermessen des Familiengerichts.
Ordnet das Gericht die sofortige Wirksamkeit an, steht dies in seiner Wirkung der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung nach § 120 Abs. 1 FamFG, § 708 ZPO gleich, auch wenn die §§ 708 - 713 ZPO bei der Vollstreckung von Beschlüssen in Familiensachen nicht anwendbar sind .
In der Literatur und obergerichtlichen Rechtsprechung ist streitig, ob im Beschwerdeverfahren die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nachgeholt werden oder eine Entscheidung, wonach von der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ausdrücklich abgesehen wurde, korrigiert werden kann.
Teilweise wird die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der sofortigen Wirksamkeit im Beschwerdeverfahren insgesamt ausgeschlossen. Die inzwischen wohl überwiegende Auffassung stützt sich auf § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 718 Abs. 1 ZPO, wonach eine Vorabentscheidung über die sofortige Wirksamkeit beantragt werden kann.
Der Senat neigt der letztgenannten Auffassung zu. § 120 Abs. 1 FamFG sieht die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung vor.
Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 120 FamFG, dass die §§ 714 bis 720a ZPO nur eingeschränkt anwendbar seien (BT-Drucks. 16/6308 S. 226). In der hierzu von der Gesetzesbegründung in Bezug genommenen Kommentarliteratur (Germelmann, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl., § 62 ArbGG Rn. 3) ist von einer nur eingeschränkten Anwendbarkeit des § 718 ZPO indes nicht die Rede.
Auch der Umstand, dass in § 718 ZPO eine Ermessensentscheidung wie im Rahmen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG nicht vorgesehen ist (so OLG Karlsruhe, 28.02.2013 - Az: 18 UF 363/12), begründet angesichts der nach dem Gesetz in § 120 Abs. 1 FamFG vorgesehenen "entsprechenden" Anwendung keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts.