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Wenn ein Kind mit dem Fahrrad ein parkendes Auto beschädigt ...

Familienrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Im vorliegenden Fall kam es zu Fahrzeugschäden, die dadurch entstanden sind, dass ein neunjähriges Mädchen gegen das ordnungsgemäß geparkte Auto des späteren Klägers gefahren ist.

Gemäß § 832 Abs. 1 S. 1 BGB ist derjenige, der kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.

Danach sind die Beklagten, deren Aufsichtspflicht als Eltern ihrer Tochter aus §§ 1626, 1631 BGB folgt, zum Schadensersatz in dem geltend gemachten Umfang verpflichtet.

Das Kind hatte zunächst bemerkt, dass sie sich mit ihrer Hose in der Fahrradkette bzw. dem äußeren, vorderen Zahnkranz ihres Fahrrades verfangen hatte, ehe sie sich dazu entschied, den Blick nach unten zu richten, wodurch sie letztlich den Lenker verriss und gegen den geparkten Pkw geriet.

Die Haftung der Eltern ist hier nicht nach § 832 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Danach tritt die Ersatzpflicht des Aufsichtspflichtigen für den vom Aufsichtsbedürftigen verursachten Schaden nicht ein, wenn er (d.h. der Aufsichtspflichtige) seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Die Voraussetzungen dieses Entlastungstatbestandes liegen indes nicht vor.

Vielmehr ist in Ansehung sämtlicher Umstände des zur Entscheidung vorliegenden Einzelfalls von einer Aufsichtspflichtverletzung der Eltern auszugehen.

Aufsicht bedeutet, den Aufsichtsbedürftigen zu beobachten und zu überwachen, zu belehren und aufzuklären, falls erforderlich bezüglich seines Verhaltens zu leiten und zu beeinflussen. Die insoweit gebotene Intensität der Aufsicht richtet sich einerseits nach der Person des Aufsichtsbedürftigen, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten, andererseits nach dem Ausmaß der Gefahr, die von der konkreten Situation für Rechtsgüter Dritter ausgeht und somit nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls. Bei Minderjährigen bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des konkreten Kindes, dem örtlichen Umfeld, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Voraussehbarkeit schädigenden Verhaltens sowie der Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen. Das heißt insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftiger Weise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern.

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LG Wuppertal, 17.10.2017 - Az: 16 S 19/17

ECLI:DE:LGW:2017:1017.16S19.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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