Eine Verwirkung der Unterhaltsansprüche ist denkbar und von der Rechtsprechung entschieden, wenn die Kontaktverweigerung des Unterhalt fordernden volljährigen Kindes als schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 BGB gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil angesehen worden ist.
Jedoch ist ein solches auf eine vorsätzliche Kränkung angelegtes Verhalten abzugrenzen gegen Äußerungen, in denen sich lediglich die Fortsetzung eines elterlichen Streits spiegelt, die die dadurch hervorgerufene Entfremdung ausdrücken und die ein beredtes Zeugnis des unüberwundenen Familienkonflikts darstellen.
Jedoch ist ein solches auf eine vorsätzliche Kränkung angelegtes Verhalten abzugrenzen gegen Äußerungen, in denen sich lediglich die Fortsetzung eines elterlichen Streits spiegelt, die die dadurch hervorgerufene Entfremdung ausdrücken und die ein beredtes Zeugnis des unüberwundenen Familienkonflikts darstellen.
OLG Hamm, 18.08.2000 - Az: 9 UF 37/00
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0818.9UF37.00.00
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