Voraussetzung des Miteigentums der Ehegatten ist nach Art. 233 § 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EGBGB, dass der Eigentümer im maßgeblichen Zeitpunkt am 15.3.1990 verheiratet war und die Ehe dem gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des § 13 FGB der DDR unterlag und dass der andere Ehegatte den 22.7.1992 erlebt (Abs. 5 S. 1).
Der Erwerb der Miteigentümerstellung des Ehegatten unterliegt nicht der Verjährung gemäß Art. 233 § 14 EGBGB, da sie kraft gesetzlicher Regelung eintritt ( „so sind diese Person und ihr Ehegatte ...“, § 11 Abs. 5 S. 1).
Der Erwerb der Miteigentümerstellung des Ehegatten unterliegt nicht der Verjährung gemäß Art. 233 § 14 EGBGB, da sie kraft gesetzlicher Regelung eintritt ( „so sind diese Person und ihr Ehegatte ...“, § 11 Abs. 5 S. 1).
OLG Jena, 16.04.2018 - Az: 1 UF 251/17
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