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Miteigentum der Ehegatten an Bodenreformland

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Voraussetzung des Miteigentums der Ehegatten ist nach Art. 233 § 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EGBGB, dass der Eigentümer im maßgeblichen Zeitpunkt am 15.3.1990 verheiratet war und die Ehe dem gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des § 13 FGB der DDR unterlag und dass der andere Ehegatte den 22.7.1992 erlebt (Abs. 5 S. 1).

Der Erwerb der Miteigentümerstellung des Ehegatten unterliegt nicht der Verjährung gemäß Art. 233 § 14 EGBGB, da sie kraft gesetzlicher Regelung eintritt ( „so sind diese Person und ihr Ehegatte ...“, § 11 Abs. 5 S. 1).


OLG Jena, 16.04.2018 - Az: 1 UF 251/17


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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