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Anspruch auf Mietzinszahlung gegen die Ehefrau bei alleiniger Vertragsunterzeichnung durch den Ehemann?

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wenn lediglich ein Ehegatte einen Mietvertrag abschließt und unterschreibt, so bedeutet das nicht, dass auch der andere Ehegatte Vertragspartner wird. Unerheblich ist hierbei, ob der andere Ehegatte ebenfalls im Mietvertrag benannt wird.

Kommt es zu Zahlungsrückständen des Vertragspartners, so kann der Rückstand nicht gegenüber dem anderen Ehepartner geltend gemacht werden. Dieser ist nämlich nicht Mieter, wenn der Vertrag nicht unterschrieben wurde und der Ehepartner nicht im Namen und in Vollmacht des anderen gehandelt hat. Ein anderes würde nur dann gelten, wenn der Vermieter aus den Umständen schließen durfte, dass der Ehepartner im Namen des anderen Ehepartners handelt. Eine gesetzliche Vertretungsmacht (§ 1357 BGB - Geschäft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs) besteht bei dem Abschluss eines Mietvertrags indes nicht.


LG Stuttgart, 04.10.2017 - Az: 1 S 50/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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