Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn die nach Maßgabe des Akteninhalts vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt, dass die Verurteilung des Angeschuldigten in einer Hauptverhandlung mit vollgültiger Beweisaufnahme wahrscheinlich ist. Dabei lässt der unbestimmte Rechtsbegriff „hinreichender Tatverdacht“ einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum zu. So hat die Staatsanwaltschaft nicht die Frage der Täterschaft und Schuld restlos bis in alle Einzelheiten zu klären, sondern nur einen hinreichenden Tat- und Schuldverdacht zu ermitteln, der eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Dazu müssen zwar gewisse Belastungsmomente erwiesen sein, jedoch darf die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben des Angeschuldigten und den vorhandenen Beweisergebnissen der Hauptverhandlung überlassen bleiben. Die Voraussetzungen sind danach geringer anzusetzen als die Wahrscheinlichkeit, die ein dringender Tatverdacht im Sinne von § 112 Abs. 1 S. 1 StPO voraussetzt. Die Wahrscheinlichkeit muss aber so groß sein, dass es einer Entscheidung des erkennenden Gerichts bedarf, um festzustellen, ob noch bestehende Zweifel gerechtfertigt sind.
Hiervon ausgehend bestand vorliegend ein hinreichender Tatverdacht der Kindesentziehung:
Hiervon ausgehend bestand vorliegend ein hinreichender Tatverdacht der Kindesentziehung:
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
OLG Köln, 31.03.2017 - Az: 1 Ws 137/16
ECLI:DE:OLGK:2017:0331.1WS137.16.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


