Mit dieser Thematik haben sich in jüngster Zeit mehrere Oberlandesgerichte eingehend beschäftigt. Dabei sind folgende Gesichtspunkte herausgearbeitet worden:
Nach der Neufassung des § 1971 BGB bleibt es bei Trennung oder Scheidung der Eltern zunächst bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Das Familiengericht hat also erst dann Veranlassung, sich mit einer Neuordnung zur elterlichen Sorge zu beschäftigen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.
Die Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge enthält kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn, dass eine Priorität zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die alleinige Sorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen sollte. Es gibt auch keine Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge im Zweifel für das Kind die beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist.
Die Gerichte haben jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die gemeinsame elterliche Sorge oder die alleinige elterliche Sorge eines Elternteils dem Kindeswohl am besten entspricht.
Bei fortwährendem Streit der Eltern über die das Kind betreffenden Angelegenheiten sind Belastungen zu erwarten, die nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren sind; in solchen Fällen hat die alleinige Sorge eines Elternteils den Vorrang. Sind also Eltern den Grundsätzen der Erziehung und nicht nur in Einzelfragen weder konsensfähig noch konsenswillig, ist einem der Elternteile die elterliche Sorge allein zu übertragen.
Die erzieherische Eignung des alleinsorgeberechtigten Elternteils ist auch dann in Frage zu stellen, wenn der Umgang des anderen Elternteils mit den Kindern grundlos verhindert wird.
Der Gesichtspunkt der Geschwisterbindung ist immer weniger entscheidend, je größer der Altersunterschied zwischen den beteiligten Kindern ist.
Bei der Prüfung des Kindeswohls hat der Wille des Kindes eine doppelte Funktion: einmal drückt das Kind damit aus, zu welchem Elternteil die stärkere Bindung besteht; zum anderen ist der Wille Ausdruck der Selbstbestimmung des Kindes. Selbstbestimmungsfähigkeit besitzt ein Kind in der Regel ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
Nach der Neufassung des § 1971 BGB bleibt es bei Trennung oder Scheidung der Eltern zunächst bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Das Familiengericht hat also erst dann Veranlassung, sich mit einer Neuordnung zur elterlichen Sorge zu beschäftigen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.
Die Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge enthält kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn, dass eine Priorität zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die alleinige Sorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen sollte. Es gibt auch keine Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge im Zweifel für das Kind die beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist.
Die Gerichte haben jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die gemeinsame elterliche Sorge oder die alleinige elterliche Sorge eines Elternteils dem Kindeswohl am besten entspricht.
Bei fortwährendem Streit der Eltern über die das Kind betreffenden Angelegenheiten sind Belastungen zu erwarten, die nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren sind; in solchen Fällen hat die alleinige Sorge eines Elternteils den Vorrang. Sind also Eltern den Grundsätzen der Erziehung und nicht nur in Einzelfragen weder konsensfähig noch konsenswillig, ist einem der Elternteile die elterliche Sorge allein zu übertragen.
Die erzieherische Eignung des alleinsorgeberechtigten Elternteils ist auch dann in Frage zu stellen, wenn der Umgang des anderen Elternteils mit den Kindern grundlos verhindert wird.
Der Gesichtspunkt der Geschwisterbindung ist immer weniger entscheidend, je größer der Altersunterschied zwischen den beteiligten Kindern ist.
Bei der Prüfung des Kindeswohls hat der Wille des Kindes eine doppelte Funktion: einmal drückt das Kind damit aus, zu welchem Elternteil die stärkere Bindung besteht; zum anderen ist der Wille Ausdruck der Selbstbestimmung des Kindes. Selbstbestimmungsfähigkeit besitzt ein Kind in der Regel ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
Stand:
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Nein, es besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis und keine gesetzliche Vermutung, dass die gemeinsame Sorge zwingend dem Kindeswohl am besten entspricht. Gerichte prüfen dies stets individuell.
Die alleinige Sorge ist vorrangig, wenn Eltern in erzieherischen Grundsatzfragen weder konsensfähig noch konsenswillig sind. Fortwährender Streit belastet das Kindeswohl so stark, dass eine Übertragung auf einen Elternteil notwendig wird.
Wird der Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil grundlos verhindert, stellt dies die erzieherische Eignung des alleinsorgeberechtigten Elternteils in Frage.
Der Wille des Kindes spiegelt die Bindung und das Bedürfnis nach Selbstbestimmung wider. Die Fähigkeit zur Selbstbestimmung wird bei Kindern in der Regel mit Vollendung des 14. Lebensjahres angenommen.
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