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Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Festsetzung des Verfahrenswerts im Scheidungsverfahren

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei den Scheidungskosten wird vom gemeinsamen Nettoeinkommen der Eheleute für jedes Kind jeweils 300 € als Pauschbetrag abgezogen. Der Bezug von Kindergeld wirkt sich nicht auf das Einkommen aus. Sodann wird das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten für den Verfahrenswert angesetzt.

Bei der Bestimmung des Vermögens wird ein Freibetrag i.H.v. 30.000 € je Ehegatte in Ansatz gebracht, weiterhin werden die Verbindlichkeiten abgezogen. Weitere Freibeträge sind nicht angezeigt. Für den Verfahrenswert wird dann 5% des so ermittelten Vermögenswertes angesetzt. Bei mehrheitlichem Barvermögen oder leicht zu veräußernden Wertpapieren kommen auch höhere Werte von bis zu 10% in Betracht.


OLG Stuttgart, 03.01.2018 - Az: 18 WF 149/17


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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