Eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw. die Übertragung auf ein Elternteil kann zulässig sein, wenn der betreffende Elternteil nicht in der Lage ist, den Alltag des schulpflichtigen Kindes zeitlich zu strukturieren und es in der Folge zu häufigen Fehlzeiten in der Schule kommt.
Grundsätzlich sind die Kindeswohlkriterien, wie sie bei einem Streit über das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach
§ 1671 BGB von Bedeutung sind, zu prüfen. Dies führte, da hier triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vorliegen, dazu, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater allein zu übertragen.
Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind
- der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse abstellt,
- der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist,
- die Bindung des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister sowie
- der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung
Die einzelnen Kriterien stehen allerdings nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die Beurteilung des Kindeswohls anhand der genannten Gesichtspunkte und deren Gewichtung ist Aufgabe des Senats. Das führte im zu entscheidenden Fall dazu, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater allein zu übertragen ist.
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